21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24546

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Urteil16.11.2016Amtsgericht Berlin-Schöneberg11 C 141/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 543Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 543
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil16.11.2016

Kosten für Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst bei Nutzung der Flächen durch Öffentlichkeit nicht auf Mieter umlegbarPflicht des Vermieters zur Öffnung der Flächen für die Allgemeinheit unerheblich

Die Kosten für Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die entsprechenden Flächen durch die Öffentlichkeit genutzt werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter behördlich zur Öffnung der Flächen für die Allgemeinheit verpflichtet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung einer Mieterin befand sich in einer ehemaligen Alliierten-Wohnsiedlung, die durch neue, kleinere Mehrfa­mi­li­en­häuser und Doppel­haus­hälften ergänzt wurde. Zudem war die Siedlung mit großzügigen Grünflächen sowie Freizeit- und Sportangeboten ausgestattet. Die Nutzung dieser Flächen musste die Vermieterin für die Öffentlichkeit freigegeben, da sie andernfalls keine Baugenehmigung erhalten hätte. Die Vermieterin legte die Kosten für die Spielplätze, die Grünpflege, die Freiflächen und den Winterdienst als Betriebskosten auf die Mieter um. Damit war aber die Mieterin angesichts dessen, dass die Flächen auch der Allgemeinheit zur Verfügung standen, nicht einverstanden. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Kein Bezug zur Mietsache bei Nutzung von Garten- und Parkflächen durch die Öffentlichkeit

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt die Kosten­po­si­tionen Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst für nicht umlegbar, da es sich nicht um Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB handeln würde. Es fehle der erforderliche Bezug zur Mietsache, wenn Garten- oder Parkflächen vorliegen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet seien (BGH, Urt. v. 10.02.2016 - VIII ZR 33/15 -). Die Mieter sollen keine Kosten tragen, die maßgeblich durch die öffentliche Nutzung entstehen.

Pflicht des Vermieters zur Öffnung der Flächen für die Allgemeinheit unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Vermieterin verpflichtet gewesen sei, Grünflächen für die Allgemeinheit zu errichten. Entscheidend sei, dass die Mieter nicht für Kosten aufkommen sollen, die nicht mehr überwiegend durch den Mietgebrauch entstehen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2017, 543/rb)

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