21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28057

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Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil28.05.2019

Wirksame fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters aufgrund Beschmierens der Fassade und des Flurs mit vermieter­feindlichen ParolenGericht gewährt wegen angespannten Wohnungsmarkts Räumungsfist von drei Monaten

Beschmiert ein Wohnungsmieter die Fassade und den Hausflur mit vermieter­feindlichen Parolen, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes ist dem Mieter aber eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von April 2018 bis Januar 2019 tauchten an den Wänden im Hausflur und Treppenhaus, an der Straßenfassade und auf der Klingelplatte eines Wohngebäudes in Berlin Beschmierungen mit vermie­ter­feind­lichen Parolen auf. Die Vermieterin beauftragte daraufhin ein Sicher­heits­un­ter­nehmen mit der Observierung des Gebäudes. Ein Mitarbeiter des Sicher­heits­un­ter­nehmens erwischte Ende Januar 2019 den Mieter einer im Gebäude liegenden Wohnung dabei, wie er mit einem schwarzen dicken Stift vermie­ter­feindliche Parolen auf die Straßenfassade und eine Wand im Hausflur schrieb. Die Vermieterin kündigte dem Mieter daraufhin fristlos. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungs- und Herausgabeklage der Vermieterin statt. Der Anspruch ergebe sich aus § 546 Abs. 1 BGB, da die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam sei. Der Mieter habe durch seine Tat nicht nur das Eigentum der Vermieterin vorsätzlich und widerrechtlich verunstaltet, sondern dieses auch gegen deren offensichtliche Interessen als politisches Kampfmittel missbraucht. Es könne somit dahinstehen, ob der Mieter auch für die anderen Vorfälle verantwortlich ist oder ob eine Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung nach § 303 StGB vorliegt.

Gewährung einer Räumungsfrist wegen angespannten Wohnungsmarkts

Das Amtsgericht gewährte dem Mieter aber eine Räumungsfrist von drei Monaten. Dies sei angesichts des angespannten Wohnungsmarktes und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2019, 1248/rb)

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