Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil07.05.2025
Unzulässige rückwirkende Änderung der Kostenverteilung für abgelaufenes AbrechnungsjahrUnwirksamkeit des die Kostenverteilung ändernden Beschlusses
Es ist unzulässig rückwirkend die Kostenverteilung für ein abgelaufenes Abrechnungsjahr zu ändern. Ein entsprechender Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung in Berlin im Dezember 2024 wurde unter anderem die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung für das Jahr 2023 mehrheitlich beschlossen. Einer der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und erhob daher gegen den Beschluss Klage.
Rückwirkende Änderung der Kostenverteilung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Klägers. Die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung für das abgeschlossene Abrechnungsjahr 2023 widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der entsprechende Beschluss sei daher unwirksam. Durch die rückwirkende Änderung werde der Grundsatz verletzt, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden Schlüssel umgelegt werden. Danach dürfe in der Regel in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume nicht rückwirkend eingegriffen werden.
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Ausnahmeweise Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung
Die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig, so das Amtsgericht. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel sei oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Derartige Gründe für eine ausnahmsweise Rückwirkung für das Abrechnungsjahr 2023 liegen hier nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2025
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)