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Urteil07.05.2025Amtsgericht Berlin-Mitte22 C 4/25 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 595Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 595
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil07.05.2025

Unzulässige rückwirkende Änderung der Kosten­ver­teilung für abgelaufenes AbrechnungsjahrUnwirksamkeit des die Kosten­ver­teilung ändernden Beschlusses

Es ist unzulässig rückwirkend die Kosten­ver­teilung für ein abgelaufenes Abrechnungsjahr zu ändern. Ein entsprechender Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Berlin im Dezember 2024 wurde unter anderem die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung für das Jahr 2023 mehrheitlich beschlossen. Einer der Wohnungs­ei­gentümer war damit nicht einverstanden und erhob daher gegen den Beschluss Klage.

Rückwirkende Änderung der Kosten­ver­teilung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Klägers. Die rückwirkende Änderung der Kosten­ver­teilung für das abgeschlossene Abrechnungsjahr 2023 widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der entsprechende Beschluss sei daher unwirksam. Durch die rückwirkende Änderung werde der Grundsatz verletzt, dass ein Wohnungs­ei­gentümer grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die bis zu einer Änderung des Vertei­lungs­sch­lüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden Schlüssel umgelegt werden. Danach dürfe in der Regel in bereits abgeschlossene Abrech­nungs­zeiträume nicht rückwirkend eingegriffen werden.

Ausnahmeweise Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung

Die rückwirkende Änderung der Kosten­ver­teilung sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig, so das Amtsgericht. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel sei oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Derartige Gründe für eine ausnahmsweise Rückwirkung für das Abrechnungsjahr 2023 liegen hier nicht vor.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)

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