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Dokument-Nr. 33283

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Urteil30.03.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 15/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 500Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 500
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil02.12.2021, 310 C 173/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.03.2023

Beschluss über Änderung des Kosten­verteilungs­schlüssels bedarf keiner Regelung zur künftigen Gleich­be­handlung identischer FälleBeschluss über Kosten­ver­teilung muss Gleich­behandlungs­grundsatz wahren

Zwar muss ein Beschluss über eine Kosten­ver­teilung den Gleich­behandlungs­grundsatz wahren. Dies bedeutet aber nicht, dass zugleich geregelt werden muss, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kosten­verteilungs­schlüssel angewendet wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung in Hessen im August 2021 wurde ein Beschluss über die Kostentragung der Erneuerung von Dachflä­chen­fenstern einer Wohnung getroffen. Danach hatte der Wohnungs­ei­gentümer die Kosten zu tragen. Dieser war damit insofern nicht einverstanden, dass durch den Beschluss nicht sichergestellt sei, dass bei einem weiteren Fenster­aus­tausch in anderen Wohnungen ebenfalls die Eigentümer die Kosten zu tragen haben. Der Wohnungs­ei­gentümer erhob daher Klage. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Grundsatz der Gleich­be­handlung bei Beschluss über Kosten­ver­teilung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar müsse jeder Beschluss über die Kostenverteilung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Es müsse für alle gleich gelagerten Instand­set­zungs­maß­nahmen der gleiche Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssel gelten. Dies führe allerdings nicht dazu, dass zugleich im Beschluss festgelegt werden müsse, dass auch in künftigen Fällen so verfahren werden müsse.

Keine Pflicht zur Regelung der künftigen Gleich­be­handlung identischer Fälle

Es sei bei einer Änderung eines Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssels nach Auffassung des Landgerichts im Einzelfall nicht erforderlich, dass die Wohnungs­ei­gentümer zugleich beschließen, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssel angewendet wird. Denn damit wäre es faktisch unmöglich, Kosten­ent­schei­dungen für den Einzelfall zu treffen. Dies widerspreche dem klaren Geset­zes­wortlaut und dem Ziel des Gesetzgebers.

Möglichkeit der Anfechtung bei dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verletzenden Beschluss

Sollte bei einer Folgemaßnahme ein abweichender Kostenbeschluss gefasst werden, so das Landgericht, müsse der betroffene Wohnungs­ei­gentümer den Beschluss anfechten.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2023, 500/rb)

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