Dokument-Nr. 33283
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- WuM 2023, 500Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 500
- Amtsgericht Darmstadt, Urteil02.12.2021, 310 C 173/21
Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.03.2023
Beschluss über Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf keiner Regelung zur künftigen Gleichbehandlung identischer FälleBeschluss über Kostenverteilung muss Gleichbehandlungsgrundsatz wahren
Zwar muss ein Beschluss über eine Kostenverteilung den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Dies bedeutet aber nicht, dass zugleich geregelt werden muss, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewendet wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Wohnungseigentümerversammlung in Hessen im August 2021 wurde ein Beschluss über die Kostentragung der Erneuerung von Dachflächenfenstern einer Wohnung getroffen. Danach hatte der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen. Dieser war damit insofern nicht einverstanden, dass durch den Beschluss nicht sichergestellt sei, dass bei einem weiteren Fensteraustausch in anderen Wohnungen ebenfalls die Eigentümer die Kosten zu tragen haben. Der Wohnungseigentümer erhob daher Klage. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Grundsatz der Gleichbehandlung bei Beschluss über Kostenverteilung
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar müsse jeder Beschluss über die Kostenverteilung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Es müsse für alle gleich gelagerten Instandsetzungsmaßnahmen der gleiche Kostenverteilungsschlüssel gelten. Dies führe allerdings nicht dazu, dass zugleich im Beschluss festgelegt werden müsse, dass auch in künftigen Fällen so verfahren werden müsse.
Keine Pflicht zur Regelung der künftigen Gleichbehandlung identischer Fälle
Es sei bei einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels nach Auffassung des Landgerichts im Einzelfall nicht erforderlich, dass die Wohnungseigentümer zugleich beschließen, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewendet wird. Denn damit wäre es faktisch unmöglich, Kostenentscheidungen für den Einzelfall zu treffen. Dies widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Ziel des Gesetzgebers.
Möglichkeit der Anfechtung bei dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzenden Beschluss
Sollte bei einer Folgemaßnahme ein abweichender Kostenbeschluss gefasst werden, so das Landgericht, müsse der betroffene Wohnungseigentümer den Beschluss anfechten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2023, 500/rb)
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