23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33497

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Beschluss23.05.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 91/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 702Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 702
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil, 320 C 119/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss23.05.2023

Wohnungs­ei­gentümer können Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungs­eingangs­türen auferlegt werdenEntsprechender Beschluss hält sich im Ermessensrahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Den Wohnungs­ei­gen­tümern können die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sonder­eigentums­einheit gehörenden Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungs­eingangs­türen auferlegt werden. Ein entsprechender Beschluss hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Offenbach am Main gegen einen Beschluss. Dieser regelte, dass die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungs­ein­gang­stüren von denjenigen Wohnungs­ei­gen­tümern zu tragen seien, zu deren Sonde­r­ei­gen­tum­s­einheit diese Einrichtungen zählen. Die Klägerin hielt dies für unzulässig und verwies auf die Teilungs­er­klärung, die eine Kostenverteilung nach Mitei­gen­tums­an­teilen vorsieht. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Zulässigkeit der Änderung des Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssels

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss zur Änderung des Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssels sei nicht zu beanstanden. Er halte sich im Rahmen des weiten Ermessen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Änderung der Kosten­ver­teilung sei nicht willkürlich, sondern entspreche dem naheliegenden Ansatz, dass die genannten Bauteile der Einwirkung durch die Wohnungs­ei­gentümer in höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sei.

Anderslautende Regelung in Teilungs­er­klärung unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht die anderslautende Regelung in der Teilungs­er­klärung. Denn hinsichtlich der Kosten­ver­teilung enthalte § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Öffnungsklausel.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 702/rb)

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