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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil28.07.2008

Klingelton-Abo durch Minderjährige ist unwirksamGericht sieht Fehler des Klingelton-Anbieters in fehlender Alters­über­prüfung

Minderjährige, die Klingelton-Abos abschließen, müssen für diese im Zweifelsfall nicht bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor. Auch die Eltern müssen die Kosten nicht übernehmen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seiner Tochter ein Handy mit einem Laufzeitvertrag zur Verfügung gestellt. Dieser war Anschluss­inhaber des Handys. Die Tochter schloss über das Handy und die Premium SMS-Nummer 33333 ein Klingel­to­na­bon­nement mit dem Anbieter Jamba.

Vater legte Widerspruch ein

Hiervon erhielt der Vater mit der nächsten Mobil­funk­rechnung Kenntnis und widersprach dem Abonnement. Jamba bestand allerdings auf Bezahlung, so dass der Vater daraufhin Klage erhob und die Feststellung begehrte, dass der Vertrag nichtig sei (so genannte negative Feststel­lungsklage).

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Vater recht. Weder die minderjährige Tochter als Nutzerin des Handys noch der Vater als Anschluss­inhaber müssten das Abo bezahlen. Es sei kein wirksamer Vertrag zustanden gekommen, urteilte das Gericht, denn hierfür hätte es eines (wirksamen) Antrags und einer (wirksamen) Annahme bedurft.

Vater hat kein Abo abgeschlossen

Der Vater selbst habe keinen Vertrag abgeschlossen. Auch ein Vertragsschluss durch einen Vertreter (Anscheins­vollmacht) liege im Ergebnis nicht vor. Jamba könne sich nicht auf eine Anscheins­vollmacht der Tochter berufen. Eine Anscheins­vollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Schein­ver­treters nicht kenne, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Jamba durfte nicht annehmen, der Vater dulde das Handeln der Tochter.

Tochter konnte mangels nachträglicher Zustimmung keinen wirksamen Vertrag abschließen

Auch die Tochter selbst konnte kein Abo abschließen. Bei der minderjährigen Tochter komme es nur dann zu einem Vertrag, wenn ein Erzie­hungs­be­rech­tigter nachträglich zustimmt. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall gewesen.

Jamba geht leer aus

Das Gericht ging davon aus, dass Jamba auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet, weil in der Regel die Bezahlung der Dienstleistung erfolgt.

Quelle: ra-online

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