15.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 2184

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Urteil06.04.2006BundesgerichtshofI ZR 125/03
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil14.05.2002, 312 O 845/01
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil10.04.2003, 5 U 97/02
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.04.2006

Zur Werbung von Handy-Klingeltönen in Jugend­zeit­schriften - BGH schränkt Werbung einKosten müssen für Kinder und Jugendliche deutlich dargestellt werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für teure Handy-Klingeltöne nur geworben werden darf, wenn auch die entstehenden Kosten deutlich werden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbe­wer­bs­verstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugend­zeit­schrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kosten­pflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet.

Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durch­schnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt.

Das Landgericht und das Berufungs­gericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbrau­cher­ver­bandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Werbung als wettbe­wer­bs­widrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, könnten gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz sei, dass sich die Werbung - zumindest auch – gezielt an Kinder oder Jugendliche richte. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift, in der die Werbung abgedruckt worden sei, zu mehr als 50 % aus Kindern und Jugendlichen bestehe.

Der Bundes­ge­richtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirke. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen. Dem werde die angegriffene Werbung nicht gerecht, da nach dieser die Kosten nicht überschaubar seien. Diese Ungewissheit habe dadurch ein besonderes Gewicht bekommen, dass der Verbraucher die tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung erfahre. Aus diesen Gründen sei eine gezielt an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis angegeben wird, grundsätzlich wettbe­wer­bs­widrig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/06 des BGH vom 06.04.2006

der Leitsatz

UWG § 4 Nr. 2

Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.

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