18.10.2024
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Dokument-Nr. 27923

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Urteil05.04.2019Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 73 C 64/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 983Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 983
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil05.04.2019

Senioren-WG mit ambulantem Pflegedienst in einer Eigen­tums­wohnung stellt Wohnnutzung darNutzung der Wohnung darf keinen kommerziellen Pflege­heim­cha­rakter haben

Ist in einer Eigen­tums­wohnung eine Senioren-WG untergebracht, die durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt wird, liegt eine Wohnnutzung vor. Dies ist nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Nutzung der Wohnung einen kommerziellen Pflege­heim­cha­rakter hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin ihre 7 Zimmer große Wohnung in Berlin an eine Senioren-WG vermietet. Um die Bewohner zu unterstützen war ständig ein Pflegedienst anwesend, der - soweit erforderlich - bei der Körperhygiene half, die Räume reinigte, die Wäsche wusch, Lebensmittel für die gemeinsam genutzte Küche anschaffte und dreimal am Tag Mahlzeiten zubereitete. In der Wohnung befanden sich kein Büro oder sonstige Verwal­tungsräume des Pflegedienstes. Für medizinische Leistungen wurden externe Dienste angefordert. Die übrigen Wohnungseigentümer sahen die Nutzung der Wohnung als Betrieb eines kommerziellen Altenheims an und verlangten ein Unterlassen. Eine Wohnnutzung liege ihrer Ansicht nach nicht vor. Die Wohnungs­ei­gentümer führten an, dass manche Bewohner 100 % bettlägerig und auf ständige Pflege angewiesen seien. Zudem bemängelten sie, dass die Bewohner überdurch­schnittlich viel Müll produzieren und häufig Krankenwagen bzw. Notärzte die Wohnung aufsuchen. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft klagte schließlich auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung als Senioren-WG

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung der Beklagten als Senioren-WG zu. Denn die Wohnung werde zu Wohnzwecken im Sinne des Wohnei­gen­tums­ge­setzes genutzt. Die Senioren führen, soweit ihnen das möglich ist, ein selbst­be­stimmtes Leben. Ihnen stehe es frei nach Belieben die Wohnung zu betreten und zu verlassen und Besuch zu empfangen. Das Gericht verglich den vorhandenen Pflegedienst mit Dienstpersonal, welches zur Bequemlichkeit von Bewohnern einer Wohnung angestellt wird. Eine solche Anstellung stehe einer Wohnnutzung nicht entgegen. Eine Wohnnutzung liege nicht mehr vor, wenn nicht das Wohnen der Senioren, sondern die medizinische und pflegerische Betreuung dominierend sei. So lag der Fall hier nicht.

Einwände der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe es der Wohnnutzung nicht entgegen, wenn manche Bewohner 100 % bettlägerig wären. Andernfalls wären solchen Personen ein Wohnen im Sinne des Wohnei­gen­tums­ge­setzes unmöglich. Sollten die Bewohner überdurch­schnittlich viel Müll produzieren, sei dies unerheblich, da dies auf die Wohnnutzung zurückzuführen sei. Es liege insofern kein Gewerbeabfall vor. Auch der häufige Besuch von Krankenwagen oder Notärzten sei unbeachtlich. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass nur gesunde Menschen in den Wohnungen leben, damit sie vom häufigen Besuch von Krankenwagen verschont bleibe.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 983/rb)

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