18.10.2024
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Dokument-Nr. 28815

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Urteil08.03.2019BundesgerichtshofV ZR 330/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2019, 749Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 749
  • MDR 2019, 543Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 543
  • NJW-RR 2019, 519Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 519
  • NJW-Spezial 2019, 321Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 321
  • NZM 2019, 293Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 293
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil18.04.2016, 770 V 68/15
  • Landgericht Berlin, Urteil14.11.2017, 53 S 41/16 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.03.2019

BGH: Zulässige tageweise Unterbringung von Obdachlosen in Teil­eigentums­einheitenHeimähnliche Unterbringung in Gemein­schafts­unter­künften stellt keine Wohnnutzung dar

In Teil­eigentums­einheiten dürfen Obdachlose tageweise untergebracht werden. Eine unzulässige Wohnnutzung liegt in der heimähnlichen Unterbringung von Obdachlosen in der Regel nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin seine beiden Teilei­gen­tum­s­ein­heiten einer gewerblichen Mieterin überlassen, damit diese dort eine Einrichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit betreiben konnte. Die Räume dienten der tageweisen Unterbringung von Obdachlosen. Sie wurden in der Regel zu zweit untergebracht. Die Räume waren nicht abschließbar und konnten jederzeit von Mitarbeiterin der Einrichtung betreten werden. Küche, Toilette und Bad wurden gemeinsam genutzt. Die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer hielt die Nutzung für unzulässig. Sie verwiesen auf die Teilungs­er­klärung, wonach eine Wohnnutzung in den Teilei­gen­tum­s­ein­heiten unzulässig war. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft klagte daher auf Unterlassung.

Amtsgericht bejahte Vorliegen einer unzulässigen Wohnnutzung, Landgericht verneinte dies

Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in der Nutzung der Teilei­gen­tum­s­ein­heiten eine unzulässige Wohnnutzung sah und daher der Unter­las­sungsklage stattgab, verneinte das Landgericht Berlin das Vorliegen einer Wohnnutzung. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Bundes­ge­richtshof verneint Unter­las­sungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof verneinte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 15 Abs. 3 WEG. Die Nutzung der Teilei­gen­tum­s­ein­heiten als Einrichtung zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch die Mieterin des Beklagten sei nicht dem Wohnen zuzuordnen. Vielmehr liege eine heimähnliche Unterbringung vor, die grundsätzlich in Teilei­gen­tum­s­ein­heiten erfolgen könne. Eine Eigengestaltung der Haushalts­führung und des häuslichen Wirkungskreises als Kernelement des Wohnens sei nicht möglich. Es sind Regeln für die Nutzung der Einrichtung aufgestellt und die unterbrachten Personen werden von den Mitarbeitern der Einrichtung kontrolliert und betreut.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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