18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22109

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Urteil06.10.2015Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 233 C 543/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1603Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1603
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil06.10.2015

Schwer­be­hinderte Mieterin hat Anspruch auf Einbau einer Step-in-BadewanneKeine Rückbaupflicht der Mieterin bei Austausch einer 25 Jahre alten Badewanne durch Step-in-Badewanne

Eine schwer­be­hinderte Mieterin hat gemäß § 554 a Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass ihre Vermieterin dem Einbau einer Step-in-Badewanne zustimmt. Ersetzt diese Badewanne eine über 25 Jahre alte Wanne, so muss die Mieterin auch keine Sicherheit zwecks Rückbaus leisten, da eine solche Verpflichtung nicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mietete ein Ehepaar im Jahr 1989 eine Wohnung an. Der Ehemann ersetzte anschließend die freistehende Badewanne mit Zustimmung der Vermieterin durch eine Einbaubadewanne. Im Juni 2014 bat die nunmehr alleinige Mieterin der Wohnung die Vermieterin darum, die über 25 Jahre alte Einbaubadewanne durch eine ebenerdige Dusche ersetzen zu dürfen. Zur Begründung führte sie ihre Schwerbehinderung an. Die Vermieterin lehnte die Umbaumaßnahme aber ab. Daraufhin beabsichtigte die Mieterin den Einbau einer Step-in-Badewanne. Aber auch diese Baumaßnahme wurde von der Vermieterin abgelehnt. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Anspruch auf Einbau der Step-in-Badewanne aufgrund Schwer­be­hin­derung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts der Schwer­be­hin­derung nach § 554 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einbau der Step-in-Badewanne zugestanden. Die Vermieterin habe ihre Zustimmung zum Umbau nicht nach § 554 a Abs. 1 Satz 2 BGB verweigern dürfen. Denn durch die Installation der Step-in-Badewanne sei die Mietsache nur unerheblich verändert worden. Zudem seien die Beein­träch­ti­gungen durch die Bauarbeiten für die anderen Mieter zumutbar gewesen. Schließlich sei ein fach- und sachgerechter Einbau geplant gewesen.

Keine Pflicht zur Leistung einer Sicherheit zwecks Rückbaus

Die Vermieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts ihre Zustimmung nicht gemäß § 554 a Abs. 2 BGB von der Leistung einer Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abhängig machen dürfen. Denn die Mieterin sei angesichts dessen, dass eine über 25 Jahre alte Badewanne ersetzt werden sollte, nicht zum Rückbau verpflichtet gewesen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 1603/rb)

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