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- GE 2021, 1128Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1128
- "Heuschrecke" und "Sauverein": Sachbezogene Kritik an Vermieter vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedecktLandgericht Lübeck, Urteil17.06.2011, 6 O 133/11
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil12.08.2021
Öffentliche Beleidigung des Vermieters als "Arschlöcher aus München" durch Promi rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrags und Schmerzensgeld von 4.000 EURSchwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Pflichten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Beleidigt ein Promi im Rahmen einer Fernsehsendung seinen Vermieter als "Arschlöcher aus München", rechtfertigt dies nicht nur die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 1 BGB, sondern auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR. In einer solchen Beleidigung liegt eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Wohnhaus in Berlin einen neuen Eigentümer erhielt und dieser den Ausbau des Dachgeschosses vorantrieb, entstand mit einem Mieter des Hauses Streit über den Dachgeschossausbau. Der Mieter war ein Prominenter. Er bezeichnete im Rahmen einer Fernsehsendung im September 2020, in dem die Auseinandersetzung über den Dachgeschossausbau sachlich thematisiert werden sollte, den neuen Vermieter als "Arschlöcher aus München". Der Vermieter wurde aber nicht namentlich benannt. Später wiederholte er die Beschimpfung in einem Podcast. Der Vermieter sprach aufgrund der Äußerung die fristlose Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zudem beanspruchte er die Zahlung eines Schmerzensgelds.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB zulässig gewesen. Die Äußerung des Mieters sei als strafbare Beleidigung zu werten und stelle damit eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Zwar habe der Mieter den Vermieter nicht namentlich benannt. Jedoch sei aus dem Sachzusammenhang des gesamten Interviews eindeutig zu erkenne n gewesen, dass der Vermieter und ggf. sein Anwalt gemeint war.
Schmerzensgeld von 4.000 EUR
Dem Mieter stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 4.000 EUR zu, so das Amtsgericht. Es liege eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vermieters vor, da die Äußerung in einem Medium mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit getätigt wurde und der Mieter seine Prominenz und das daraus folgende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Äußerungen bewusst ausgenutzt hat. Zudem habe sich der Mieter nicht von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise beim Vermieter entschuldigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2021, 1128/rb)
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