18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30883

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Urteil12.08.2021Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 210 C 198/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1128Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1128
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil12.08.2021

Öffentliche Beleidigung des Vermieters als "Arschlöcher aus München" durch Promi rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrags und Schmerzensgeld von 4.000 EURSchwerwiegende Verletzung mietver­trag­licher Pflichten und des allgemeinen Persönlich­keits­rechts

Beleidigt ein Promi im Rahmen einer Fernsehsendung seinen Vermieter als "Arschlöcher aus München", rechtfertigt dies nicht nur die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 1 BGB, sondern auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR. In einer solchen Beleidigung liegt eine schwerwiegende Verletzung der mietver­trag­lichen Pflichten und des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Wohnhaus in Berlin einen neuen Eigentümer erhielt und dieser den Ausbau des Dachgeschosses vorantrieb, entstand mit einem Mieter des Hauses Streit über den Dachge­schoss­ausbau. Der Mieter war ein Prominenter. Er bezeichnete im Rahmen einer Fernsehsendung im September 2020, in dem die Ausein­an­der­setzung über den Dachge­schoss­ausbau sachlich thematisiert werden sollte, den neuen Vermieter als "Arschlöcher aus München". Der Vermieter wurde aber nicht namentlich benannt. Später wiederholte er die Beschimpfung in einem Podcast. Der Vermieter sprach aufgrund der Äußerung die fristlose Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zudem beanspruchte er die Zahlung eines Schmerzensgelds.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB zulässig gewesen. Die Äußerung des Mieters sei als strafbare Beleidigung zu werten und stelle damit eine schwerwiegende Verletzung der mietver­trag­lichen Pflichten dar. Zwar habe der Mieter den Vermieter nicht namentlich benannt. Jedoch sei aus dem Sachzu­sam­menhang des gesamten Interviews eindeutig zu erkenne n gewesen, dass der Vermieter und ggf. sein Anwalt gemeint war.

Schmerzensgeld von 4.000 EUR

Dem Mieter stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 4.000 EUR zu, so das Amtsgericht. Es liege eine schwerwiegende Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Vermieters vor, da die Äußerung in einem Medium mit einer sehr hohen Öffent­lich­keits­wirk­samkeit getätigt wurde und der Mieter seine Prominenz und das daraus folgende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Äußerungen bewusst ausgenutzt hat. Zudem habe sich der Mieter nicht von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise beim Vermieter entschuldigt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2021, 1128/rb)

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