21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Bad Homburg Urteil09.10.2003

Fitnessvertrag: Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei fehlender Angabe der Art und Dauer der Erkrankung im AttestAngabe "bis auf weiteres" sowie Bescheinigung über Arbeits­un­fä­higkeit unzureichend

Zwar kann ein Fitness­studio­vertrag wegen einer schweren Erkrankung fristlos gekündigt werden. Wird die Erkrankung aber bestritten, so muss der Nutzer das Vorliegen der Erkrankung nachweisen. Dazu genügt nicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes aus dem sich weder die Art noch die Dauer der Erkrankung ergibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1998 schloss ein Mann trotz dessen, dass er seit vielen Jahren über Schmerzen in der Hand klagte, einen Fitnessstudiovertrag ab. Diesen kündigte er im Oktober 2002 fristlos. Als Begründung gab er an, dass er über gesundheitliche Probleme litt. Er legte dazu auch ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass der Nutzer "bis auf weiteres" nicht in der Lage war in einem Fitnessstudio Sport zu treiben. Zudem verwies er auf eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung. Der Fitness­stu­dio­be­treiber erkannte die fristlose Kündigung jedoch nicht an und klagte auf Zahlung der monatlichen Beiträge.

Anspruch auf Zahlung des Monatsbeitrags bestand

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Fitness­stu­dio­be­treibers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge zugestanden. Die fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar könne eine schwere Erkrankung eine solche Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch die Nutzung des Fitnessstudios zumindest für die überwiegende Dauer des Vertrags unmöglich wird. Werde das Vorliegen einer schweren Erkrankung aber bestritten, so müsse der Nutzer diese nachweisen. Dies sei hier aber nicht gelungen.

Ärztliches Attest ohne Angabe der Art und Dauer der Erkrankung sowie Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung unzureichend

Das vom Nutzer vorgelegte Attest habe nicht ausgereicht eine schwere Erkrankung nachzuweisen, so das Amtsgericht weiter. Weder habe es die Art noch die Dauer der Erkrankung beinhaltet. Die Angabe "bis auf weiteres" genüge nicht. Dies habe ebenfalls für die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung gegolten. Denn daraus habe sich nicht ergeben, aus welchen Gründen die Arbeits­un­fä­higkeit bestand.

Unwirksame Kündigung wegen Abschluss des Fitness­stu­dio­vertrags trotz Vorerkrankung

Zudem sei nach Auffassung des Amtsgerichts die fristlose Kündigung unwirksam gewesen, da der Nutzer trotz Kenntnis seiner Gesund­heits­probleme mit der Hand den Fitness­stu­dio­vertrag abgeschlossen hat. Das Gericht sah aufgrund dessen in der Kündigung einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1694/rb)

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