Dokument-Nr. 18317
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- NJW-RR 2003, 1694Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 1694
- Keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages aus gesundheitlichen Gründen bei nur unkonkreter Benennung des medizinischen Hinderungsgrundes im AttestAmtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil15.01.2007, 6 C 487/06
- Sportstudio: Vorzeitige Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit muss mit aussagekräftigem Attest erfolgenAmtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil28.09.2006, 12 C 215/06
Amtsgericht Bad Homburg Urteil09.10.2003
Fitnessvertrag: Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei fehlender Angabe der Art und Dauer der Erkrankung im AttestAngabe "bis auf weiteres" sowie Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit unzureichend
Zwar kann ein Fitnessstudiovertrag wegen einer schweren Erkrankung fristlos gekündigt werden. Wird die Erkrankung aber bestritten, so muss der Nutzer das Vorliegen der Erkrankung nachweisen. Dazu genügt nicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes aus dem sich weder die Art noch die Dauer der Erkrankung ergibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1998 schloss ein Mann trotz dessen, dass er seit vielen Jahren über Schmerzen in der Hand klagte, einen Fitnessstudiovertrag ab. Diesen kündigte er im Oktober 2002 fristlos. Als Begründung gab er an, dass er über gesundheitliche Probleme litt. Er legte dazu auch ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass der Nutzer "bis auf weiteres" nicht in der Lage war in einem Fitnessstudio Sport zu treiben. Zudem verwies er auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Fitnessstudiobetreiber erkannte die fristlose Kündigung jedoch nicht an und klagte auf Zahlung der monatlichen Beiträge.
Anspruch auf Zahlung des Monatsbeitrags bestand
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Fitnessstudiobetreibers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge zugestanden. Die fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar könne eine schwere Erkrankung eine solche Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch die Nutzung des Fitnessstudios zumindest für die überwiegende Dauer des Vertrags unmöglich wird. Werde das Vorliegen einer schweren Erkrankung aber bestritten, so müsse der Nutzer diese nachweisen. Dies sei hier aber nicht gelungen.
Ärztliches Attest ohne Angabe der Art und Dauer der Erkrankung sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzureichend
Das vom Nutzer vorgelegte Attest habe nicht ausgereicht eine schwere Erkrankung nachzuweisen, so das Amtsgericht weiter. Weder habe es die Art noch die Dauer der Erkrankung beinhaltet. Die Angabe "bis auf weiteres" genüge nicht. Dies habe ebenfalls für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegolten. Denn daraus habe sich nicht ergeben, aus welchen Gründen die Arbeitsunfähigkeit bestand.
Unwirksame Kündigung wegen Abschluss des Fitnessstudiovertrags trotz Vorerkrankung
Zudem sei nach Auffassung des Amtsgerichts die fristlose Kündigung unwirksam gewesen, da der Nutzer trotz Kenntnis seiner Gesundheitsprobleme mit der Hand den Fitnessstudiovertrag abgeschlossen hat. Das Gericht sah aufgrund dessen in der Kündigung einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1694/rb)
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