18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil13.10.2011

Kein Sonder­kün­di­gungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag bei bekannter bestehender ErkrankungMögliches Sonder­kün­di­gungsrecht muss bei Vertrags­ab­schluss ausdrücklich vereinbart werden

Ist bei Abschluss eines Fitness­ver­trages dem Trainierenden bereits bekannt, dass er eventuell auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht wird nützen können, hat er kein Sonder­kün­di­gungsrecht. Dies bestünde nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Münchner Anfang April 2010 mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können.

Fitnessstudio verweigert fristlose Kündigung

Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1.029 Euro vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst.

Gericht verneint außer­or­dent­liches Kündigungsrecht

Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Kunde habe kein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne.

Erkrankung war bei Vertragsschluss bereits bekannt

Dies sei nach Abschluss eines Sport­s­tu­dio­ver­trages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krank­heits­bedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne. Anders liege es aber –da ausdrücklich auch die Interessen des Kündi­gungs­gegners zu berücksichtigen seien– wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainings­unfähig erkrankten Kunden die Vertrags­fort­s­etzung zuzumuten.

Vereinbartes Sonder­kün­di­gungsrecht nicht nachweisbar

Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenk­ser­krankung bekannt gewesen. Dass ein Sonder­kün­di­gungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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