23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil15.01.2007

Keine fristlose Kündigung eines Fitness­ver­trages aus gesund­heit­lichen Gründen bei nur unkonkreter Benennung des medizinischen Hinde­rungs­grundes im AttestVorliegen eines "wichtigen Grundes" bei fristloser Kündigung muss ausreichend dargelegt werden

Wer aus einem Fitnessvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist aussteigen will, der muss gute Gründe vorlegen, die dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag unmöglich machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen Vertrag mit einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei einem monatlichen Nutzungsentgelt in Höhe von 54 Euro abgeschlossen. Die Kundin reichte vier Monate später die Kündigung ein, der sie einen Bericht einer radiologischen Diagnostik-Praxis beifügte, die ihr bescheinigte, dass sie an Fitnesssport nicht mehr teilnehmen könne. Die Frau stellte dann auch umgehend die Zahlung des Beitrags ein. Das Fitnessstudio wies die fristlose Kündigung jedoch zurück und forderte die Vorlage eines ärztlichen Attests. Diesem Wunsch kam die Frau nach und legte ein ärztliches Schreiben vor, das die Teilnahme am Fitnesssport aus orthopädischer Sicht ausschloss. Doch auch dieser Nachweis reichte dem Unternehmen nicht, da das Attest nicht aussagekräftig genug sei und keine konkreten Angaben zur Krankheit oder der voraus­sicht­lichen Dauer der Erkrankung enthielte. Das Fitnessstudio verlangte schließlich die Zahlung der ausstehenden Beiträge in einer Gesamthöhe von 411 Euro.

Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist konnte der Beklagten zugemutet werden

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg stellte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des ausstehenden Betrags fest, da die Kündigung nicht sofort wirksam geworden sei. Das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist habe der Beklagten zugemutet werden können. Eine ordentliche Kündigung sei innerhalb der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich nicht möglich, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB handele. Eine außer­or­dentliche Kündigung setze dagegen einen wichtigen Grund voraus. Hierzu müsse der Kündigende ausreichend Gründe vortragen, die dem Vertragspartner eine umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung ermöglichten. Das erste Attest des vorliegenden Falls habe keine Aussage dazu gemacht, welche Trainings­me­thoden noch möglich seien und wann die Erkrankung begonnen habe und wie lange sie andauern werde. Die Aussage des Arztes, dass eine Teilnahme am Fitnesssport nicht möglich sei, reiche alleine nicht aus. Das Fitnessstudio biete eine Reihe alternativer sportlicher Betätigungen und auch Wellness­ein­heiten an, die nach Einschätzung des Gerichts nach wie vor möglich seien, zumal die Beklagte nach eigenem Bekunden noch zwei Stunden spazieren gehen könne. Da zumindest einige Angebote nutzbar gewesen sein dürften, habe die Beklagte am Vertrag festhalten können.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11288

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI