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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Augsburg Urteil24.01.2018

Aufsichts­pflichten bei fahrrad­fah­rendem 5-jährigem KindAufsicht ist insbesondere dem Alter und Leistungs­vermögen des Kindes anzupassen

Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass die Aufsichts­pflicht der Eltern dem Alter und Leistungs­vermögen eines Kindes anzupassen ist. Eltern genügen ihren Verkehrs­sicherungs­pflichten, wenn sie einem Fünfjährigen ein verkehrs­ge­rechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Überwachung einüben sowie eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung ist gegeben, wenn die Eltern hinter dem fahrrad­fah­renden Kind fahren, um dieses beobachten zu können. Kommt es dennoch dazu, dass das Kind gegen ein geparktes Fahrzeug stößt, hat der Fahrzeug­be­sitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Wagens.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte seinen Pkw ordnungsgemäß auf der Straße geparkt. Auf beiden Seiten der Fahrbahn befand sich ein Gehweg, mit einer Breite von ca. 90 cm. Der 5-jährige Sohn des Beklagten fuhr mit seinem mit Scheibenbremsen ausgestatteten Mountainbike auf der Straße hinter seinem älteren Bruder und vor dem Beklagten. Der Beklagte rief dem 5-jährigen Sohn noch etwas wie "Pass auf" zu. Aus Unachtsamkeit fuhr der 5-jährige Sohn jedoch gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers und verursachte hierdurch einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 Euro bis 3.000 Euro.

AG verneint Aufsichts­pflicht­ver­letzung des Vaters

Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab, da eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) des beklagten Vaters nicht vorlag. Die Aufsichts­pflicht ist dann erfüllt, wenn der Aufsichts­pflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichts­pflichtigen in seiner Lage - also unter Berück­sich­tigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichts­be­dürftigen, der zur Rechts­guts­ver­letzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit - vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Die Aufsicht ist also insbesondere dem Alter und Leistungs­vermögen des Kindes anzupassen und dient dazu, die durch kindestypisches Verhalten entstehenden Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern.

Eltern müssen Kindern verkehrs­ge­rechtes Verhalten erklären

Für Eltern bedeutet dies, dass sie ihren Kindern ein verkehrs­ge­rechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und mit ihnen einüben müssen, sowie eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall zu gewährleisten haben.

Gericht verweist auf "Augen­blicks­versagen" des Kindes

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Aufsichts­pflicht nicht als verletzt an, weil der Beklagte nicht sofort und unmittelbar eingreifen konnte. Das Gericht hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass das Kind ein geübter Radfahrer ist, da die Familie viel Fahrrad fährt. Auch kannte das Kind die Örtlichkeit. Durch das mit Scheibenbremsen ausgestattete Fahrrad konnte das Kind sogar schneller bremsen als mit Felgenbremsen. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um ein "Augen­blicks­versagen" des Kindes.

Nutzung der Straße in Begleitung eines Erwachsenen in Ausnahmefällen zulässig

Zwar sieht § 2 Abs. 5 StVO vor, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg zu benutzen haben, jedoch war dieser Umstand vorliegend nicht einschlägig. Ein Kind darf nämlich - in Begleitung eines Erwachsenen - die Straße benutzen, wenn im konkreten Fall das Befahren des Gehwegs gefährlicher wäre als die Benutzung der Straße. Dies sah das Gericht vorliegend als gegeben an, da eine Gefährdung durch ein Abrutschen von der Bordsteinkante bestand und aufgrund der Breite des Gehwegs kein Spielraum für Lenk- und Ausweichmanöver bleibt, wenn Fahrzeuge geparkt sind. Hinzu kommen von den Fahrzeugen auf den Gehweg überstehende Außenspiegel sowie von den Grundstücken auf den Gehweg hineinragende Ausbuchtungen/Sträucher.

Kläger nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 5 StVO umfasst

Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 StVO, fahrradfahrende Kinder vor schnelleren Verkehrs­teil­nehmern zu schützen. Der Kläger ist daher nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 5 StVO umfasst, nachdem sein Fahrzeug auf dem, dem fließenden Verkehr dienenden, Fahrstreifen stand.

Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online (pm)

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