21.11.2024
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Amtsgericht Ansbach Urteil13.07.2017

Tierarzt muss Behand­lungs­kosten nach fehlerhafter Kastration eines Pferdes übernehmenTierarzt hat hohe Sorgfalts- und Aufklärungs­pflichten zu erfüllen

Die Kastration eines Pferdes stellt einen operativen Eingriff dar. Der behandelnde Tierarzt hat daher hohe Sorgfalts- und Aufklärungs­pflichten zu erfüllen, welche umso strenger sind, je risikoreicher der Eingriff ist. Wir die Behandlung fehlerhaft durchgeführt, ist der Tierarzt verpflichtet, die folgend notwendigen Behand­lungs­kosten zu bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Klage eines Pferdebesitzers, der einen Tierarzt aus Ansbach mit der Kastration seines Hengstes beauftragte. Der Tierarzt führte die Kastration am stehenden Pferd aus und verschloss die OP- Wunden anschließend mit zwei großen Metallklammern. Diese Metallklammern wurden in der Folgezeit vom Pferde­sta­ll­be­sitzer im Auftrag des Tierarztes entfernt, eine tierärztliche Nachkontrolle beim Entfernen dieser Klammern erfolgte nicht. In der darauffolgenden Zeit trat bei dem Pferd dann eine Wundhei­lungs­störung in Form einer sogenannten Samen­s­trang­fistel auf. Es wurden deshalb Nachbe­hand­lungen des Pferdes notwendig, welche dem Pferdebesitzer insgesamt 1.325,22 Euro kosteten. Diese Kosten verlangte der Pferdebesitzer nun von dem Tierarzt mit der Behauptung zurück, dass die durchgeführte Art und Weise der Kastration unsachgemäß und besonders risikoreich gewesen sei. Eine entsprechende Aufklärung über die Risiken einer solchen Kastration habe nicht stattgefunden. Außerdem wäre beim Entfernen der Metallklammern eine weitere tierärztliche Kontrolle notwendig gewesen. Der Tierarzt seinerseits behauptete, dass er den Pferdebesitzer umfassend über die verschiedenen Kastra­ti­o­ns­me­thoden und die jeweils damit verbundenen Risiken und Kosten aufgeklärt habe. Der Pferdebesitzer habe trotz allem die Kastration am stehenden Pferd gewünscht. Diese sei dann im Folgenden auch sachgemäß durchgeführt worden. Die aufgetretene Samen­s­trang­fistel sei keine Folge unsachgemäßer Behandlung, sondern das Risiko einer jeden Kastration.

Angewandte Kastra­ti­o­ns­methode entsprach nicht aktuellem Stand der Tiermedizin

Das Amtsgericht Ansbach hat zur Frage einer möglichen Verletzung der tierärztlichen Sorgfalts- und Aufklä­rungs­pflichten, der Frage über die Ursache der Fistelbildung sowie zur Frage der Fehler­haf­tigkeit der durchgeführten Operation ein tierärztliches Sachver­stän­di­gen­gut­achten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige führte aus, dass Ursache für die Fistelbildung ein zu langer Samen­s­trang­stumpf und/oder ein opera­ti­o­ns­technisch nicht ausreichendes Kürzen der Gewebeteile sei. Bei der gewählten Opera­ti­o­ns­methode bestehe ein massiv erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko in dessen Verlauf es zu Wundhei­lungs­stö­rungen und Fistelbildungen kommen könne. Die angewandte Kastra­ti­o­ns­methode entspreche nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin. Außerdem hätte zum Zeitpunkt der Entfernung der Metallklammern eine tierärztliche Kontrolle stattfinden müssen, um frühzeitig mögliche Komplikationen zu erkennen.

Tierarzt hat Kosten für Nachbehandlung des Pferdes zu erstatten

Das Amtsgericht Ansbach ist den Ausführungen des Sachver­ständigen uneingeschränkt gefolgt. Es führte aus, dass die von dem Tierarzt durchgeführte Kastration am stehenden Pferd nicht den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprochen und er deshalb die entstandenen Nachbe­hand­lungs­kosten dem Pferdebesitzer zu erstatten habe.

Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online

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