18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20817

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Amtsgericht Hannover Urteil24.03.2015

Tierärztlicher Behand­lungs­fehler nicht nachweisbar: Klage wegen mangelhafter Kastration zweier Meerschweinchen abgewiesenBehand­lungs­verlauf spricht gegen tierärztlichen Behand­lungs­fehler

Das Amtsgericht Hannover hat eine Klage auf Schadensersatz gegen eine Tierärztin nach der Kastration von zwei Meerschweinchen abgewiesen, da das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausreichend von einem Behand­lungs­fehler der Tierärztin überzeugt war.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Ehepaar aus Hannover, begehrten 877,73 Euro Schadensersatz, nachdem durch eine angeblich nicht fachgerechte Kastration und Untersuchung zweier Meerschweinchen ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Die Kläger ließen am 2. Mai 2013 ihre Meerschweinchen Jack und Socke bei der Beklagten kastrieren. Nach elf Tagen erfolgte ein erneuter Termin bei der Beklagten. Hierbei wurde eine Verdickung des Hodens bei Jack und Socke festgestellt. Diese seien nach Angaben der Beklagten auf unzureichende Hygiene und Wundversorgung durch die Kläger entstanden. Die Klägerin hätte bei Eintreffen in der Praxis geäußert: "Ich mache mir solche Vorwürfe, ich mache mir solche Vorwürfe. Ich habe die Tiere die ganze Zeit über nicht richtig angesehen und auch nicht angefasst. Eben beim Hochnehmen, um sie hierher zu bringen, sehe ich, dass es da hinten ganz dick ist." Am 15. Mai 2013 erfolgte eine Operation der Tiere bei der Beklagten, in der Zeit vom 15. bis 24. Mai 2013 befanden sich die Tiere in deren Obhut. Nachdem sich eine weitere Verschlech­terung des Zustands ergab, wurden beide Tiere am 24. Mai 2013 in die Tierklinik verlegt. Dort verstarb Socke nach kurzer Zeit. Jack überlebte, wurde aber bis zum 31. Mai 2013 dort stationär behandelt.

Kläger rügen fehlerhafte tierärztliche Leistung

Die Kläger waren der Ansicht, die Opera­ti­o­ns­folgen seien auf eine fehlerhafte tierärztliche Leistung zurückzuführen. Dies bestritt die Beklagte, die den schweren Verlauf auf angeblich mangelnde Hygiene und Wundversorgung in den ersten elf Tagen zurückführte.

Kläger verlangen Schaden­s­er­satz­leis­tungen

Die Kläger verlangten letztlich Schadensersatz für nutzlose Tierbe­hand­lungs­kosten, 144,18 Euro für einen Urlaustag, den der Kläger für die Behandlung in der Tierklinik habe aufwenden müssen, 19,99 Euro Schadensersatz für einen Tiertrans­portkorb, der in Obhut der Beklagten beschädigt worden sei und 24 Euro für die Beschaffung eines neuen Partnertieres für Jack. Der Wert der Meerschweinchen beträgt jeweils etwa 25 Euro.

Gericht weist Klage wegen unzureichender Beweise für Behand­lungs­fehler der Tierärztin ab

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Amtsgericht Hannover nicht ausreichend von einem Behandlungsfehler der Tierärztin überzeugt. Gerade der Zeitablauf, das Fäden-Ziehen nach elf Tagen mit klägerseits geschilderten Problemen, die als Allergie statt als Sepsis eingeordnet worden seien, die Mitgabe der Tiere an die Kläger und ein weiterer Besuch bei der Tierärztin nach erst weiteren fünf Tagen, sprechen eher gegen einen tierärztlichen Behand­lungs­fehler. Da die Kläger nach den Regeln des Zivilprozesses das Gericht vom Vorliegen einer fehlerhaften Behandlung überzeugen müssen, war die Klage abzuweisen.

Kläger erhalten Schadensersatz für Beschädigung des Tiertrans­port­korbes

Die Beschädigung des Tiertrans­port­korbes in Obhut der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig, so dass insoweit Schadensersatz zu leisten war.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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