21.11.2024
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Dokument-Nr. 17867

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Verwaltungsgerichtshof Mannheim Beschluss15.06.2005

Beschlagnahme einer schwarz-weiß-roten Reichsflagge während Siegesfeier nach Fußballspiel unrechtmäßigFlagge des deutschen Kaiserreichs kein verbotenes national­sozialistisches Kennzeichen/ Zeigen der Flagge stellt keine Volksverhetzung dar

Wird während einer Siegesfeier nach einem Fußballspiel die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs gezeigt, so rechtfertigt dies allein nicht die Beschlagnahme der Flagge. Denn das Zeigen der Flagge als solches stellt keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) dar und ist auch kein verbotenes Zeichen einer national­sozialistischen Organisation (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Mannheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Einzug der deutschen Natio­nal­mann­schaft ins Finale der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft im Juni 2002, feierten einige Leute dieses Ereignis. Einer der Teilnehmer der Siegesfeier trug dabei die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs. Diese Flagge wurde von der Polizei beschlagnahmt. Da der Flaggenbesitzer damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.

Beschlagnahme war rechtswidrig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof entschied, dass die Beschlagnahme der Flagge rechtswidrig war. Denn mit dem Zeigen dieser Flagge habe der Teilnehmer der Siegesfeier von seinem Recht der Meinungs­freiheit Gebrauch gemacht. Dieses Recht sei ihm auch nicht wegen etwaiger damit begangener Straftaten verwehrt gewesen.

Keine Strafbarkeit wegen Zeigens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisation

Der Besitzer der Flagge habe sich nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht wegen des Zeigens von Kennzeichen verfas­sungs­recht­licher Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. Zwar stehe die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs für eine entschiedene Ablehnung der freiheitlich-rechts­s­taat­lichen Demokratie. Sie gehöre aber nicht zum Kennzeichen einer verbotenen natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Organisation.

Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bestand ebenfalls nicht

Zudem sei in dem Zeigen der Flagge allein nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofes keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu sehen gewesen. Dies gelte selbst in Anbetracht dessen, dass die Flagge von recht­s­ex­tre­mis­tischen und fremden­feind­lichen Personen benutzt wird.

Quelle: Verwaltunsgsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2006, 635/rb)

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