21.11.2024
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Dokument-Nr. 5169

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss16.11.2007

Fackelzug zum Volkstrauertag darf nicht untersagt werdenFackelumzüge können aus verschiedenen Anlässen stattfinden

Das Mitführen von Fackeln bei einer Versammlung anlässlich des Volks­trau­ertages darf nicht mit der Begründung untersagt werden, dass dies an Aufzüge des "Dritten Reiches" erinnere und eine Verherrlichung des Natio­nal­so­zi­a­lismus hervorrufe. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Eine aus Anlass des Volks­trau­ertages für den 17.11.2007 angemeldete Versammlung (Fackelzug mit Abschluss­kund­gebung und Kranz­nie­der­legung) in Saarlouis, die der Landkreis Saarlouis unter dem 13.11.2007 verboten hatte, darf stattfinden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde des Landkreises Saarlouis gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom Vortag zurückgewiesen, mit dem die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots unter Auflagen ausgesetzt wurde, und dabei die vom Verwal­tungs­gericht verfügten Auflagen um weitere, die Ausgestaltung des Fackelzuges betreffende Auflagen ergänzt.

Die Behörde hat eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den geplanten Fackelzug im Wesentlichen darin gesehen, dass das Mitführen von Fackeln an die Aufzüge des "Dritten Reiches" erinnere, die Assoziation einer Verherrlichung des Natio­nal­so­zi­a­lismus hervorrufe und von daher von der Veranstaltung eine erhebliche Provo­ka­ti­o­ns­wirkung ausgehe.

Das Verwal­tungs­gericht und ihm insoweit folgend das Oberver­wal­tungs­gericht haben demgegenüber darauf abgestellt, das Mitführen von Fackeln allein rechtfertige es nicht schon, einer Demonstration das Gepräge eines natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Aufzuges zu vermitteln, weil Fackelzüge auch aus anderen Anlässen stattfänden. Entscheidend sei insoweit das Gesamtgepräge des Aufzuges.

Der Senat hat es unter diesem Gesichtspunkt für erforderlich gehalten, die erstin­sta­nzliche Entscheidung um weitere Auflagen - Verbot von Trommeln, Beschränkungen hinsichtlich der mitgeführten Fahnen und der Kleidung der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer, Verbot der Fortbewegung in Marschordnung – zu ergänzen, um dem Fackelzug die Wirkung einer an natio­nal­so­zi­a­lis­tische Aufzüge erinnernden Veranstaltung zu nehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 16.11.2007

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