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06.05.2026 

Dokument-Nr. 35954

Sie sehen eine Gruppe von Hunden vor einer rosafarbenden Wand.
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss04.05.2026

Tierschutz­rechtlich sichergestellte Hunde dürfen veräußert werdenTierschutz­rechtliche Veräu­ße­rungs­ver­fügung wegen gravierender Haltungsmängel und fehlender Sachkunde der Halter rechtmäßig

Die tierschutz­rechtliche Veräu­ße­rungs­ver­fügung des Amtes Mittelholstein (Antragsgegner) gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau (Antragsteller) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat das für Tierschutzrecht zuständige Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein beschlossen.

Das Amt hatte bereits Mitte Januar dieses Jahres die Tierhaltung der Antragsteller kontrolliert und die 12 Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Nun hat das Amt auch eine sog. Veräu­ße­rungs­ver­fügung erlassen, die den sofortigen Verkauf der Tiere ermöglicht.

Rechtmäßigkeit von Fortnahme und Veräußerung bei erheblichen tierschutz­recht­lichen Verstößen bestätigt

Die Richterinnen und Richter bestätigten diese Verfügung im Eilverfahren. Zunächst sei die Fortnahme der Tiere im Januar infolge der festgestellten Haltungsmängel rechtmäßig gewesen. Teilweise seien die Tiere in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten worden. Es hätten auch nicht alle Tiere Zugang zu Wasser gehabt und einige Hunde seien nass gewesen ohne sich trocken reiben zu können. Auch das bekannt gewordene Video, auf dem der Antragsteller die Hunde beim Training mit einem Seil schlage, führe zu großer Angst und Leiden bei den Hunden.

Fehlende Sachkunde als Hundehalter

Der Antragsteller habe das Schlagen eingeräumt. Seine fehlende Einsicht, dass dies keine angemessene Trainings­methode darstelle, belege nach Auffassung der Amtstierärzte die fehlende Sachkunde als Hundehalter. Der Einschätzung schloss sich die Kammer an, denn auch während der Kontrolle habe der Antragsteller einen bellenden Hund mit den Worten „Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch“ angeschrien. Die Kammer betonte, dass – auch wenn nicht jedes Tier bereits Zeichen von Vernach­läs­sigung aufweise – im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Dass der Verkauf einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller darstelle, stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück, die hohen Unter­brin­gungs­kosten der Tiere zu deckeln.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online

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