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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28735

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Beschluss18.05.2020Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein1 B 81/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss18.05.2020

Tanzschule muss geschlossen bleibenWiedereröffnung trotz maßgebender Hygiene nicht gestattet

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragstellerin die begehrte Wiedereröffnung ihrer Tanzschule auch unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene und Abstands­vorschriften der Landes­ver­ordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2-Bekämpfungs­verordnung) nicht gestattet ist.

Die Antragstellerin bietet in ihrer Tanzschule regelmäßig Kurse für Bauchtanz, Ballett, Burlesque-Tanz, Yoga und tänzerisches Fitness-Workout an. Der Standardtanz von Paaren gehört nicht zu ihrem Repertoire. Sie begehrte die Wiedereröffnung der Tanzschule, die auf Grund der Corona-Krise geschlossen wurde.

Tanzstudio ist als private Sportstätte anzusehen

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Tanzstudio als private Sportstätte beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung im Sinne der SARS-CoV-2 Bekämp­fungs­ver­ordnung anzusehen sei. Da die Freizeit­ge­staltung und körperliche Fitness der Teilnehmer bei den Kursen im Vordergrund stünden, käme eine Qualifizierung als Bildungs­ein­richtung nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verord­nungs­gebers, dass private Sportstätten beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung derzeit noch zu schließen sind, sei nicht zu beanstanden.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz zu erkennen

Dem Verord­nungsgeber käme beim Ansatz des stufenweisen Hochfahrens des öffentlichen Lebens aus Gründen der Gefahrenabwehr ein weiter Einschät­zungs­spielraum zu, bei dem Belange des Gesund­heits­schutzes und weitere, auch volks­wirt­schaftliche Gesichtspunkte abzuwägen seien. Einen offensichtlich ungerecht­fer­tigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vermochten die Richter in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Ein solcher sei von der Antragstellerin auch nicht konkret dargelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ku)

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