21.11.2024
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Dokument-Nr. 25107

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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss27.10.2017

Kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer AntragstellungVerfGH verneint verfassungs­rechtlichen Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang ohne Preisgabe persönlicher Daten

Der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Landes­ver­fassung garantierten Grundrechte auf Informations­freiheit und informationelle Selbst­be­stimmung.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegeden Streitfalls ist ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt. Er betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzen stellen können. Weiterer Beschwer­de­führer ist der Projektleiter der Plattform.

Zugang zu amtlichen Informationen wird auf Antrag und unter Preisgabe der Identität des Antragstellers gewährt

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Landes­trans­pa­renz­gesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, um damit die Transparenz und die Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Der Zugang wird auf Antrag, der die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss, gewährt. Der Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang und die Trans­pa­renz­pflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Dritt­mit­tel­gebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungs­vorhaben.

Beschwer­de­führer rügen Verstoß Infor­ma­ti­o­ns­freiheit

Die Beschwer­de­führer halten diese Regelungen für verfas­sungs­widrig. Sie verstießen gegen die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und die geforderte Preisgabe der Identität sei zudem mit der Gewähr der infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stimmung nicht vereinbar.

Preisgabe der Identität berühren nicht Schutzbereich der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit

Die Verfas­sungs­be­schwerde blieb ohne Erfolg. Das Grundrecht der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit schütze den Zugang zu allgemein zugänglichen Infor­ma­ti­o­ns­quellen. Es gewähre dementsprechend nur in dem Umfang Schutz, in dem der Gesetzgeber die Zugänglichkeit staatlicher Infor­ma­ti­o­ns­quellen festgelegt habe. Gesetz­ge­be­rische Festlegungen der Modalitäten der Zugangs­er­öffnung wie die Preisgabe der Identität berührten nicht den Schutzbereich der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit. Es gebe keinen verfas­sungs­recht­lichen Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und "zu seinem Anliegen stehe". Zudem könne ein Verwal­tungs­ver­fahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den trans­pa­renz­pflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht "aus dem Verborgenen heraus" geführt werden. Würden bestimmte Bereiche und Informationen wie hier im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgenommen, fehle es insoweit an der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen.

Preisgabe der Identität bei Antragstellung stellt keinen Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar

Hinsichtlich der erforderlichen Preisgabe der Identität bei Antragstellung scheide ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung aus. Damit werde dem Einzelnen nicht die Möglichkeit einer selbst­be­stimmten Verhal­ten­s­ent­scheidung genommen. Kämen die Beschwer­de­führer der Obliegenheit, die Identität zu offenbaren, nicht nach, hätten sie lediglich nicht die Möglichkeit, ihre Rechtsposition durch einen Zugang zu Informationen zu erweitern.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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