22.11.2024
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Dokument-Nr. 29538

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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss23.11.2020

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schließung von Fitnessstudios erfolglosRecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung vorrangig

Der Verfassungs­gerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in der nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios abgelehnt. Über die in der Hauptsache anhängige Verfassungs­beschwerde hat der Verfassungs­gerichts­hof noch nicht entschieden.

Der Antragsteller machte geltend, das Verbot, seine in Essen gelegene Fitness­ein­richtung zu betreiben, verletze ihn in seinen Freiheits­grund­rechten. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage. Das Verbot sei auch nicht verhältnismäßig. Da er wirksame Hygienekonzepte konsequent umgesetzt habe, gehe von seinem Betrieb keine Gefahr aus. Die Untersagung des Betriebs sei für ihn unmittelbar existenz­be­drohend.

Grund­recht­s­eingriff durch wirtschaftliche Hilfen zumutbar

Zur Begründung der Antrags­ab­lehnung hat der Verfas­sungs­ge­richtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Erfolgs­aus­sichten der zulässigen Verfas­sungs­be­schwerde seien offen. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Ohne die einstweilige Anordnung sei ihm zwar weiterhin sein Betrieb untersagt und er bleibe einem gewichtigen Eingriff in seine Grundrechte ausgesetzt. Zumindest würden aber die Belastungen in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass dem Antragsteller nach Abwägung mit den gegenüber stehenden Gesund­heits­ge­fahren die Hinnahme des Grund­recht­s­ein­griffs zugemutet werden könne. Das Verbot sei bis zum 30. November 2020 befristet. Auch währenddessen müsse der Verord­nungsgeber die Erfor­der­lichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend überprüfen und diese ggf. anpassen. Zudem würden die wirtschaft­lichen Nachteile des Antragstellers durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen.

Vorrang von Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Demgegenüber seien die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesund­heits­systems zu rechnen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krank­heits­ver­läufen zeigten. In den meisten Fällen sei die genaue Infek­ti­o­ns­quelle nicht bekannt. Der Verord­nungsgeber habe sich im Rahmen seiner Einschät­zungs­prä­ro­gative dafür entschieden, zur Minimierung des Infek­ti­o­ns­risikos die Kontakte dergestalt zu beschränken, dass er bestimmte Lebensbereiche und damit zusam­men­hängende Betriebe stark eingeschränkt habe, während insbesondere Schulen und Betreu­ungs­ein­rich­tungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet blieben. Würde dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, nun Teile dieses Gesamtkonzepts außer Kraft zu setzen, bestünde die Gefahr, das Infek­ti­o­ns­ge­schehen nicht hinreichend eindämmen zu können. Der Verord­nungsgeber sei nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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