21.11.2024
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Dokument-Nr. 29395

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Beschluss22.09.2020Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen26/20.VB-2, 37/20.VB-3, 38/20.VB-1 und 39/20.VB-2,
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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss22.09.2020

Verfassungs­beschwerden gegen verwaltungs­gerichtliche Beschlüsse in Hochschul­zu­lassungs­verfahren erfolglosKapazitäts­berechnung für Modell­stu­diengang nach Vorbild von Regel­stu­diengang rechtmäßig

Der Verfassungs­gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. September 2020 mehrere Verfassungs­beschwerden zurückgewiesen, die sich gegen verwaltungs­gerichtliche Eilbeschlüsse richteten, mit denen die Zulassung der Beschwer­de­führer zum Modell­stu­diengang Medizin abgelehnt worden war.

Die RWTH Aachen bietet seit dem Wintersemester 2003/2004 einen Modell­stu­diengang Humanmedizin an, dessen Aufbau und Struktur vom Regel­stu­diengang Humanmedizin abweichen. Eine vom nordrhein-westfälischen Hochschul­zu­las­sungs­gesetz vorgesehene Verord­nungs­re­gelung, in der das Berech­nungs­ver­fahren für die in diesem Modell­stu­diengang zur Verfügung stehenden Kapazitäten geregelt ist, gibt es nicht. Für die Festsetzung der Studi­en­platz­anzahl wird daher in der Praxis auf eine Berechnung auf Grundlage eines fiktiven Regel­stu­diengangs zurückgegriffen. Die Beschwer­de­führer erhielten auf ihre Bewerbung an der RWTH Aachen im Wintersemster 2019/2020 keinen der auf dieser Basis festgestellten Studienplätze. Ihre dagegen beim Verwal­tungs­gericht gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium blieben erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden zurück. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die Beschwer­de­führer mit ihren Verfas­sungs­be­schwerden.

Pflicht­ver­letzung des Verord­nungs­gebers

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Verfas­sungs­be­schwerden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei der nordrhein-westfälische Verord­nungsgeber seiner verfas­sungs­rechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studi­en­platz­ka­pazität im Modell­stu­diengang Humanmedizin zu bestimmen, in keiner Weise gerecht geworden. Prüfungs­ge­genstand im vorliegenden Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren sei indes nicht die (Un-)Tätigkeit des Verord­nungs­gebers, sondern seien die verwal­tungs­ge­richt­lichen Entscheidungen. Durch diese Entscheidungen seien die verfas­sungs­rechtlich garantierten Teilha­be­ansprüche der Beschwer­de­führer indes nicht verletzt worden.

Bestimmung der Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten nach Regel­stu­diengang Medizin rechtmäßig

Das Versäumnis des Verord­nungs­gebers allein begründe keinen Zulas­sungs­an­spruch der Beschwer­de­führer. Fehle es für den Modell­stu­diengang Humanmedizin an einer die Kapazi­täts­be­rechnung regelnden Rechts­ver­ordnung, verbleibe den Verwal­tungs­ge­richten allein die Möglichkeit, die Studi­en­platz­ka­pazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazi­täts­grenze zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, ob ein Zulas­sungs­an­spruch bestehe. Dass die Gerichte diese Annäherung an den Umfang der Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten unter Rückgriff auf die Bestimmungen für den Regel­stu­diengang Medizin vorgenommen hätten, sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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