23.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 28659

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss17.04.2020

Berliner Abgeordneter scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Corona-VerordnungKontrolle der Ausgangs­be­schränkung durch die Polizei stellt keine Verletzung der Abgeord­ne­ten­rechte dar

Das Verfassungs­gerichtshof des Landes Berlin hat einen Antrag eines Berliner Abgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nahmen­verordnung) abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeord­ne­ten­hauses von Berlin, sah sich in seinem Recht auf das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 VvB verletzt und rügte außerdem einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 VvB, wonach der Senat Rechts­ver­ord­nungen wie die SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung nur erlassen kann, wenn er hierzu durch ein Gesetz ermächtigt worden ist.

Abgeordneter rügte Verletzung seiner Mandatsrechte durch Pandemiegesetz

Mit der Geltendmachung des freien Mandats wandte sich der Abgeordnete gegen § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Buchst. a der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung. Danach müssen Abgeordnete, wenn sie wegen ihrer Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit ihre Wohnung verlassen, diesen Grund bei einer Kontrolle durch die Polizei oder die zuständigen Ordnungs­be­hörden glaubhaft machen. Der Abgeordnete argumentierte, dass die Regelung so unbestimmt sei, dass er in der Ausübung seines Mandats beschränkt werde, insbesondere dass er durch sein mandats­be­zogenes Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Informationen preisgeben müsse.

VerfGH weist Eilantrag als teils unzulässig und offensichtlich unbegründet zurück

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die in der Hauptsache im Organstreit und mit einer Verfas­sungs­be­schwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind. Wenn das Ergebnis des Haupt­sa­che­ver­fahrens in dieser Weise auf der Hand liegt, muss nach ständiger verfas­sungs­ge­richt­licher Rechtsprechung auch ein darauf bezogenes Eilrechts­schut­zer­suchen abgelehnt werden.

Glaub­haft­machung umfasst nur das mandatsbezogene Verlassen der Wohnung

Nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richtshofes ist dieses Vorbringen offensichtlich unbegründet. Für die Glaubhaftmachung könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als dass er sich als Abgeordneter ausweise und versichere, dass er mandatsbezogen seine Wohnung verlassen habe. Eine weitergehende Kontrolle auch nur der Plausibilität seiner Erklärung habe zu unterbleiben. Das gebiete die Bedeutung des freien Mandats und der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Legislative - wie sie auch in § 1 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung zum Ausdruck komme, wonach sich die Parlamentarier versammeln dürfen. Die Glaub­haft­machung umfasse damit auch nicht die Offenbarung von Informationen, die vom Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht erfasst sind. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage rügte, hat der Verfas­sungs­ge­richtshof entschieden, dass er weder in seinen Rechten als Abgeordneter noch in seinen Grundrechten als Bürger betroffen ist.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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