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Dokument-Nr. 29029

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Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss27.07.2020

Fraktionslose Landtags­ab­ge­ordnete scheitert mit Klage gegen die Versagung der Anerkennung als parla­men­ta­rische GruppeVerfGH weist Organklage als unzulässig zurück

Der Verfassungs­gerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss die Organklage einer fraktionslosen Landtags­abgeordneten zurückgewiesen, mit der diese sich gegen einen Beschluss des Landtags wendet, ihrem Zusammenschluss mit einem weiteren fraktionslosen Abgeordneten die Anerkennung als "Freie Alternative Gruppe im Landtag" (FALG) sowie die Gewährung von (weitergehenden) parla­men­ta­rischen Rechten und finanziellen Leistungen zu verweigern.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und seit der 17. Wahlperiode Abgeordnete im Landtag Rheinland-Pfalz. Nachdem sie zunächst Mitglied der Fraktion der AfD war, trat sie am 7. August 2019 aus dieser aus. Im Januar 2020 teilte sie dem Präsidenten des Landtags und dem Ältestenrat mit, sie habe zusammen mit einem weiteren fraktionslosen Abgeordneten, der zuvor aus der AfD-Fraktion ausgeschlossen worden war, die "Freie Alternative Gruppe im Landtag" gegründet. Zugleich bat sie um förmliche Anerkennung dieser Gruppe sowie um finanzielle Ausstattung in Höhe von 2.500,00 € je Mitglied des Landtags, Gleichstellung der Redezeit mit den Opposi­ti­o­ns­frak­tionen im Plenum, entsprechende Berück­sich­tigung bei der Besetzung der parla­men­ta­rischen Ausschüsse und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Parkplätzen.

Landtag lehnte Anerkennung ab

Der Landtag lehnte dies in seiner Sitzung am 27. März 2020 auf Empfehlung des Ältestenrates einstimmig ab. Gegen den Beschluss des Landtags erhob die Antragstellerin "Beschwerde" zum Verfas­sungs­ge­richtshof, ohne allerdings einen konkreten Antrag zu stellen. Zur Begründung verwies sie der Sache nach lediglich "auf diverse Entscheide des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts" betreffend den Status fraktionsloser Abgeordneter, die Praxis in anderen Landes­pa­r­la­menten, Bürgerschaften und den rheinland-pfälzischen Kommu­na­l­pa­r­la­menten sowie die "Entscheidung des Bundestages zu den Regeln für die Wahrnehmung parla­men­ta­rischer Minder­heits­rechte'".

VerfGH weist Antrag im Organ­streit­ver­fahren als unzulässig zurück

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Antrag im Organ­streit­ver­fahren durch einstimmigen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag sei schon nicht ordnungsgemäß begründet worden. Aus § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfas­sungs­ge­richtshof folge für einen Antrag im Organ­streit­ver­fahren eine jedenfalls rudimentäre Begrün­dungs­pflicht, die sich nicht in der bloßen Behauptung einer Verfas­sungs­rechts­ver­letzung erschöpfe. Es sei Aufgabe des Antragstellers, einerseits den Verfah­rens­ge­genstand durch seinen Antrag festzulegen und andererseits mittels Benennung der als verletzt angesehenen Verfas­sungs­be­stimmung den Prüfungsmaßstab zu bestimmen. Würde der Verfas­sungs­ge­richtshof diese Aufgabe in eigener Verantwortung anstelle des Antragstellers wahrnehmen, widerspräche dies dem Charakter des Organ­streit­ver­fahrens als kontra­dik­to­rische Parteistrei­tigkeit, die gerade nicht einer Kontrolle der objektiven Verfas­sungs­mä­ßigkeit eines bestimmten Organhandelns diene.

Klageschrift enthielt weder einen konkreten Antrag noch eine ordnungsgemäße Begründung

Diesen Maßstäben werde die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragstellerin mache darin schon in tatsächlicher Hinsicht nahezu keine Ausführungen und formuliere weder einen konkreten Antrag noch bezeichne sie eine Bestimmung der Verfassung, aus der sie ihre Bedenken gegen den angegriffenen Landtags­be­schluss herleite. Auch aus der überaus knappen Antrags­be­gründung - die trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Verfas­sungs­ge­richtshofs ebenfalls keinen Antrag enthalte - lasse sich das prozessuale Begehren der Antragstellerin nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Ihr Vorbringen erschöpfe sich in schlag­wort­artigen Behauptungen und verfas­sungs­recht­lichen Allge­mein­plätzen ohne ausreichenden Bezug zu dem angegriffenen Landtags­be­schluss. Dadurch bleibe insbesondere offen, welche verfas­sungs­mäßigen Rechte die Antragstellerin als verletzt ansehe. In Betracht kämen insoweit zum einen ihre eigenen (Abgeordneten-)Rechte und zum anderen solche ihres parla­men­ta­rischen Zusam­men­schlusses, dessen Anerkennung sie begehrt. Auf der einen Seite trete sie vor dem Verfas­sungs­ge­richtshof ausdrücklich als "MdL" auf und verwende Formulierungen wie "lege ich Beschwerde ein" oder "Gründe meiner Klage", wohingegen sie noch gegenüber dem Landtag unter Verwendung eines Briefkopfs der "Fraktionsgruppe" als "Frakti­o­ns­grup­pen­vor­sitzende" aufgetreten sei. Auf der anderen Seite ziele ihre Argumentation in der Sache - soweit nachvollziehbar - eher auf die Geltendmachung von Gruppenrechten ab. Ihr Vorbringen sei insgesamt widersprüchlich und damit unklar.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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