18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24228

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Beschluss16.04.2015Verwaltungsgerichtshof München11 ZB 15.171
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 759Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 759
  • MMR 2016, 70Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 70
  • NJW 2015, 520Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 520
  • VRS 2015, 216Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2015, Seite: 216
  • zfs 2015, 476Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 476
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss06.12.2014, 3 K 14.1144
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss16.04.2015

Ohne Hinweis des Fahrzeughalters ist Behörde nicht zur Inter­net­re­cherche vor Anordnung einer Fahrten­buch­auflage verpflichtetInter­net­re­cherche regelmäßig keine angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sach­verhalts­aufklärung

Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet vor Anordnung einer Fahrten­buch­auflage eine Inter­net­re­cherche zwecks Identifizierung des Fahrers vorzunehmen, wenn der Fahrzeughalter eine Mitwirkung verweigert und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen. Eine Inter­net­re­cherche stellt regelmäßig keine angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sach­verhalts­aufklärung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2014 ein Firmenfahrzeug bei einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung geblitzt. Da der Geschäftsführer der GmbH eine Mitwirkung zur Identifizierung des Fahrers des Fahrzeugs verweigerte, wurde im Juli 2014 gegen die GmbH die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate angeordnet. Die GmbH hielt dies für unzulässig und klagte daher gegen die Fahrtenbuchauflage. Sie führte an, dass durch eine Recherche auf ihrer Internetseite der Fahrer hätte ermittelt werden können. Das Verwal­tungs­gericht Augsburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Nach § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Dies sei dann der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachver­halts­auf­klärung getroffen habe. So liege der Fall hier.

Keine Notwendigkeit einer Inter­net­re­cherche

Soweit die Klägerin anführte, die Behörde habe von vornherein eine Internetrecherche durchführen müssen, verkenne sie nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs grundlegend ihre Mitwir­kungs­pflichten als Fahrzeug­halterin. Der Fahrzeughalter sei für sein Fahrzeug verantwortlich und sei daher erster Ansprechpartner für die Behörden. Ohne Hinweis des Fahrzeughalters auf eine bestimmte Internetseite oder dem Vorliegen weiterer Anhaltspunkte, müsse die Behörde keine Recherche im Internet durchführen. Denn zum einen verfügen nicht sämtliche Firmen über eine Internetpräsenz. Zum anderen stelle nicht jede Firmenseite Bilder ihrer Mitarbeiter ein. Zudem könne aus einem Inter­ne­t­auftritt nicht zwingend abgeleitet werden, welcher Kreis der Beschäftigten zum Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer in Betracht kommt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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