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Verwaltungsgericht Trier Beschluss23.02.2015

Fahrten­buch­auflage: Behörde muss zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters treffenVG Trier zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Anordnung einer Fahrten­buch­auflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß (hier eine Geschwin­digkeits­über­schreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustel­len­bereich) erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

In dem zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Landkreis hätte weitere notwendige Ermitt­lungs­maß­nahmen vornehmen müssen

Das Verwal­tungs­gericht Trier führte in seiner Entschei­dungs­be­gründung aus, dass der zuständige Landkreis mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermitt­lungs­maß­nahmen unterlassen habe, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklä­rungs­be­reit­schaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien.

Möglichkeiten zur Ermittlung des Täters

Zu den danach notwendigen Ermitt­lungs­maß­nahmen gehören im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise die Frage nach Geschäfts­büchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäfts­führers/sonstigen organ­schaft­lichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäfts­un­terlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrten­buch­auflage erforderlichen Mitwirkung.

Verfügung einer Fahrten­buch­auflage erst bei erfolglosen Ermitt­lungs­maß­nahmen zulässig

Zielführend im zugrunde liegenden Verfahren wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verant­wort­licher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrten­buch­auflage verfügt werden dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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