21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24436

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Beschluss27.02.2015Verwaltungsgerichtshof München11 CS 15.145
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 491Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 491
  • VRS 2015, 164Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2015, Seite: 164
  • zfs 2015, 597Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 597
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Beschluss16.12.2014, 6b S 14.4895
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss27.02.2015

Verzehr mohnhaltiger Produkte während Drogen­kontroll­programms kann Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenBehinderung der Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz

Verzehrt ein Autofahrer während eines Drogen­kontroll­programms mohnhaltige Nahrungsmittel und bricht die Begut­ach­tungs­stelle daraufhin das Programm ab, rechtfertigt dies den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Denn durch den Verzehr der Produkte wird eine Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz behindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde einem Autofahrer sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Er nahm im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Fahreignung an einem Drogenkontrollprogramm teil. Beim zweiten Urinscreening wurden bei ihm erhöhte Opiate festgestellt. Er führte dies auf einen Konsum von Mohnschnecken und Mohnstollen zurück. Die Begut­ach­tungs­stelle hielt die gefundene Morphin­kon­zen­tration mit dem Konsum von Mohngebäck theoretisch für erklärbar. Dennoch entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde die Fahrerlaubnis, da er durch den Verzehr der Mohnprodukte den Nachweis der Drogenabstinenz vereitelt und somit an der Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt habe. Der Autofahrer war damit nicht einverstanden und ging daher vor Gericht.

Verwal­tungs­gericht hält sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht München hielt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig. Der Autofahrer habe durch sein ausschließlich ihm zurechenbares Verhalten Umstände geschaffen, die es nicht mehr erlaubt haben, aus dem Befund des Screenings eindeutige Schlüsse zu ziehen. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Beschwerde ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die sofortige Fahrer­laub­nis­ent­ziehung sei rechtmäßig gewesen. Der Autofahrer sei vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreig­nungs­gut­achten fristgerecht beizubringen, da die Begut­ach­tungs­stelle aufgrund des positiven Befunds das Drogen­kon­troll­programm abgebrochen habe.

Behinderte Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz

Soweit der positive Befund möglicherweise auf einen Verzehr von mohnhaltigen Nahrungsmitteln zurückzuführen war, hielt der Verwal­tungs­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Die Unauf­klär­barkeit des Befundes gehe zu Lasten des Autofahrers. Ihm sei vor dem Drogen­kon­troll­programm durch ein Merkblatt unter anderem abgeraten worden Mohnprodukte während des Kontroll­zeitraums zu verzehren, da dadurch ein falscher positiver Drogennachweis entstehen könne und dies einen Abbruch des Programms rechtfertige. Der Autofahrer könne sich auch nicht darauf berufen, das Merkblatt nicht genau gelesen zu haben oder die Informationen zum Unter­su­chungs­zeitraum wieder vergessen zu haben. Denn aufgrund der Zweifel an seiner Fahreignung oblag es ihm, an der Aufklärung mitzuwirken, das Gutachten beizubringen und alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindere.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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