Verwaltungsgericht Neustadt Urteil18.11.2015
Autofahrer kann sich bei Nachweis positiver Amphetaminwerte nicht auf Einnahme von Appetitzüglern berufenBereits einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt Entziehung Fahrerlaubnis
Sind bei einem Fahrerlaubnisinhaber zwei Urinproben positiv in Bezug auf die Droge Amphetamin ausgefallen, darf ihm die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt bereits der einmalige Konsum dieser sogenannten harten Droge zum Nachweis der fehlenden Fahreignung, was zwingend die Entziehung Fahrerlaubnis durch die Behörde zur Folge hat, auch wenn der Betreffende nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Kläger verweist auf mögliche verfälschte Ergebnisse durch Einnahme von Erkältungsmitteln, Medikamenten oder Appetitzüglern
In dem zugrunde liegenden Fall wiesen zwei Urinproben des Klägers in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte auf. Nach dem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit die Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Kläger wandte dagegen mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht ein, dass die positiven Werte durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein könnten, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten. Diese Einwände verhalfen der Klage nicht zum Erfolg.
Vom Kläger angegebener Appetitzügler eher als Rausch- und Partydroge bekannt
Das Verwaltungsgericht Neustadt schenkte seinem Vortrag schon deshalb keinen Glauben, weil er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben unternommen habe. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine artifizielle Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich. Das vom Kläger genannte Präparat "AN1", auch als "Amphetaminil" bezeichnet, werde nach den Recherchen des Gerichts im Internet nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert, das schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht werde. Dass der Kläger ein solches Mittel völlig arglos zum Abnehmen eingenommen habe, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online