18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss25.02.2010

VG Mainz: Fahrer­laub­nis­entzug nach verweigertem Drogenscreening rechtmäßigDirekter Zusammenhang zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich

Die Verweigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in der Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Folge. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fand die Polizei bei einer Perso­nen­kon­trolle am Haupteingang eines Campingplatzes in der Hosentasche des Antragstellers ein Tütchen mit einer Kapsel, die ,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrer­laub­nis­behörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt

Im Rahmen eines beim Verwal­tungs­gericht Mainz eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs.

Bereits einmaliger Konsum von Amphetaminen schließt Fahreignung aus

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts lehnten den Antrag ab. Da der Besitz des vorgefundenen Betäu­bungs­mittels auf Eigenkonsum des Antragstellers hindeute, habe die Fahrer­laub­nis­behörde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin gehöre zu den so genannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich sei. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und für dieses Versäumnis keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, habe ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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