18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil15.08.2011

VGH Baden-Württemberg: Automa­ten­vi­deothek bleibt an Sonn- und Feiertagen geschlossenÖffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verboten

Der Betrieb einer Automa­ten­vi­deothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in Baden-Württemberg weiterhin verboten. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Er bestätigte damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg mit dem die Klage eines Video­theks­be­treibers gegen eine von der Stadt Achern erlassene Verbots­ver­fügung abgewichen worden war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt seit Mai 2006 in Achern eine Automatenvideothek. In dieser können an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVDs über einen speziellen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden DVDs ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Die Neuaufnahmen von Kunden und sonstiger persönlicher Kundenkontakt finden jedoch während der werktäglichen Öffnungszeiten statt. Der Zutritt zur Automa­ten­vi­deothek erfolgt mittels einer Mitgliedskarte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 untersagte die Stadt Achern den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Automatenvideothek

Automatenvideothek sieht in Arbeit des Automaten keinen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz'> Den Antrag des Video­thek­be­treibers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, mit dem er beim Verwal­tungs­gericht Freiburg noch erfolgreich war, lehnte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde der Stadt im Juli 2007 ab. Mit seiner Klage machte der Video­thek­be­treiber erneut geltend, dass in einer Automa­ten­vi­deothek nicht "gearbeitet" werde und das Betreiben einer solchen daher nicht gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Das gegen ihn verhängte Verbot verletzte den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, weil eine Automa­ten­vi­deothek nicht anders funktioniere als ein Geld- oder Zigaret­te­n­automat. Das Verwal­tungs­gericht Freiburg folgte ihm diesmal nicht. Auch die Berufung wies der Verwal­tungs­ge­richtshof jetzt zurück.

VGH hält an Auffassung fest, dass Betrieb einer Automa­ten­vi­deothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten ist

Nach § 6 Abs. 1 des baden-württem­ber­gischen Sonn- und Feier­tags­ge­setzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit stelle auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVDs dar. Selbst wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladensgeschäfts vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Denn werktägliche Betriebsamkeit werde nicht nur durch die in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer, sondern auch durch die ausleihenden Kunden ausgelöst. Der Begriff der Arbeit im Sinne des Sonn- und Feier­tags­ge­setzes setze ferner keine menschliche Leistung voraus. Eine solche Auslegung hätte in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten sonst die völlige Aushöhlung des Sonntags­schutzes zur Folge.

Betrieb einer Videothek lässt sich ohne eine Ausnah­me­re­gelung des Gesetzgebers auch nicht mit gewandeltem Freizeit­ver­halten der Bevölkerung rechtfertigen

Zwar dienten die vom Antragsteller vermieteten DVDs auch dem Freizeit­ver­gnügen seiner Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwen­di­gerweise auch an diesen Tagen entliehen werden. Die Vermietung von DVDs zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publi­kums­bedarfs an Ort und Stelle, sondern unterscheide sich soweit vielmehr z.B. von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen. zwar hätten die meisten Bundesländer den Betreib von automatischen Videotheken mittlerweile auch an Sonn- und Feiertagen für zulässig erklärt. Dies belege indes lediglich die Notwendigkeit des gesetz­ge­be­rischen Tätigwerdens und lasse nicht den Schluss zu, dass eine solche Aktivität generell und bundesweit zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liege nicht vor, weil die "ladenähnliche" Automa­ten­vi­deothek des Klägers weder einem Waren- noch einem Bankautomaten vergleichbar sei.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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