Dokument-Nr. 12170
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil15.08.2011
VGH Baden-Württemberg: Automatenvideothek bleibt an Sonn- und Feiertagen geschlossenÖffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verboten
Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in Baden-Württemberg weiterhin verboten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Er bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg mit dem die Klage eines Videotheksbetreibers gegen eine von der Stadt Achern erlassene Verbotsverfügung abgewichen worden war.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt seit Mai 2006 in Achern eine Automatenvideothek. In dieser können an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVDs über einen speziellen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden DVDs ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Die Neuaufnahmen von Kunden und sonstiger persönlicher Kundenkontakt finden jedoch während der werktäglichen Öffnungszeiten statt. Der Zutritt zur Automatenvideothek erfolgt mittels einer Mitgliedskarte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 untersagte die Stadt Achern den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Automatenvideothek
Automatenvideothek sieht in Arbeit des Automaten keinen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz'> Den Antrag des Videothekbetreibers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, mit dem er beim Verwaltungsgericht Freiburg noch erfolgreich war, lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde der Stadt im Juli 2007 ab. Mit seiner Klage machte der Videothekbetreiber erneut geltend, dass in einer Automatenvideothek nicht "gearbeitet" werde und das Betreiben einer solchen daher nicht gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Das gegen ihn verhängte Verbot verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine Automatenvideothek nicht anders funktioniere als ein Geld- oder Zigarettenautomat. Das Verwaltungsgericht Freiburg folgte ihm diesmal nicht. Auch die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof jetzt zurück.
VGH hält an Auffassung fest, dass Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten ist
Nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit stelle auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVDs dar. Selbst wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladensgeschäfts vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Denn werktägliche Betriebsamkeit werde nicht nur durch die in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer, sondern auch durch die ausleihenden Kunden ausgelöst. Der Begriff der Arbeit im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes setze ferner keine menschliche Leistung voraus. Eine solche Auslegung hätte in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten sonst die völlige Aushöhlung des Sonntagsschutzes zur Folge.
Betrieb einer Videothek lässt sich ohne eine Ausnahmeregelung des Gesetzgebers auch nicht mit gewandeltem Freizeitverhalten der Bevölkerung rechtfertigen
Zwar dienten die vom Antragsteller vermieteten DVDs auch dem Freizeitvergnügen seiner Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden. Die Vermietung von DVDs zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle, sondern unterscheide sich soweit vielmehr z.B. von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen. zwar hätten die meisten Bundesländer den Betreib von automatischen Videotheken mittlerweile auch an Sonn- und Feiertagen für zulässig erklärt. Dies belege indes lediglich die Notwendigkeit des gesetzgeberischen Tätigwerdens und lasse nicht den Schluss zu, dass eine solche Aktivität generell und bundesweit zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die "ladenähnliche" Automatenvideothek des Klägers weder einem Waren- noch einem Bankautomaten vergleichbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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