15.11.2024
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Dokument-Nr. 25127

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Urteil24.08.2017Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg8 S 1991/15
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil24.08.2017

Bau eines Einkaufsmarktes bei schädlichen Auswirkungen auf zentralen Versorungungs­bereich unzulässigDurch neuen Einkaufsmarkt drohende Umsatzrückgänge würden Versor­gungs­funktion der Innenstadt im Lebens­mit­tel­sektor in Frage stellen

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Bau eines Einkaufsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² in Wangen im Allgäu unzulässig ist, weil aufgrund zu erwartender Kaufkraft­ab­flüsse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versor­gungs­bereich "Innenstadt" zu erwarten sind.

Im zugrunde liegenden Fall wies der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg eine gegen die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage einer Einkaufs­ma­rkt­be­treiberin (Klägerin) teilweise ab. Damit darf der von ihr an der Zeppelinstraße mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² geplante Einkaufmarkt nicht errichtet werden.

Zu erwartende Kaufkraft­ab­flüsse haben schädliche Auswirkungen auf zentralen Versor­gungs­bereich

Der Verwal­tungs­ge­richtshof führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass von dem Bauvorhaben aufgrund zu erwartender Kaufkraft­ab­flüsse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versor­gungs­bereich "Innenstadt" der Stadt Wangen (Beklagte) zu erwarten seien. Solche Auswirkungen dürften jedoch von einem Einkaufsmarkt im Interesse einer Verbrau­chernahen Versorgung der Bevölkerung nicht ausgehen. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs gehört zum zentralen Versor­gungs­bereich "Innenstadt" der Beklagten nicht nur die Altstadt, sondern auch das - außerhalb der Stadtmauern und jenseits der Oberen Argen liegende - E-Center, das - auch wegen der dortigen Parkplätze - räumlich und funktional mit der Altstadt verbunden sei.

Gericht verweist auf schädliche Auswirkungen für Lebens­mit­tel­sektor im zentralen Versor­gungs­bereich

Der Verwal­tungs­ge­richtshof kam dann zum Ergebnis, dass den dortigen Lebens­mit­te­l­ein­zel­han­dels­be­trieben bei der vorgesehenen Ansiedlung des neuen Einkaufsmarkts Umsatzrückgänge drohten, die die Versor­gungs­funktion der Innenstadt Wangens jedenfalls im Lebens­mit­tel­sektor in Frage stellten. Dafür spreche bereits ein Vergleich der auf Lebensmittel entfallenden Verkaufsflächen von insgesamt ca. 3.100 m² in der Innenstadt und von ca. 2.200 m² im neuen Einkaufsmarkt. Daran ändere auch ein in Wangen insgesamt noch vorhandenes "ungedecktes" Verkaufs­flä­chen­po­tential nichts, da der neue Einkaufsmarkt in der Nähe des zentralen Versor­gungs­be­reichs angesiedelt werden solle. Aber auch die von den Beteiligten vorgelegten Marktgutachten sprächen - so der Gerichtshof - für schädliche Auswirkungen auf den Lebens­mit­tel­sektor im zentralen Versor­gungs­bereich. So habe die von der Beklagten beauftragte Markt­gut­achterin auf plausible Weise erhebliche, auf solche Auswirkungen hinweisende Umsatz­um­ver­tei­lungen aufgezeigt. Zwar sei die Markt­gut­achterin der Klägerin teilweise zu einer für sie günstigeren Prognose gelangt. Sie habe jedoch nicht plausibel machen können, warum von dem neuen Einkaufsmarkt in dem von ihr angenommenen Umfang Kaufkraft aus dem Umland zurückgewonnen werden können und dies zu einer geringeren Beein­träch­tigung des zentralen Versor­gungs­be­reichs "Innenstadt" führen sollte. Auch den Einwand der Klägerin, eine in der Innenstadt verbleibende (über)durch­schnittliche "Flächen­pro­duk­tivität" stünde der Annahme schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versor­gungs­bereich entgegen, wies der Verwal­tungs­ge­richtshof zurück, da auch eine solche - schon wegen der höheren Kosten in der Innenstadt - keineswegs eine Gefährdung der dort vorhandenen Lebens­mit­tel­be­triebe ausschließe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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