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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss15.12.2022

Offenes Bekenntnis zum Natio­nal­so­zi­a­lismus kann waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit begründenBekenntnis zum Natio­nal­so­zi­a­lismus als Ausdruck kämpferisch-aggressiver Haltung

Das offene Bekenntnis zum Natio­nal­so­zi­a­lismus begründet regelmäßig die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit. Denn in einem solchen Bekenntnis kommt eine kämpferisch-aggressive Haltung zum Ausdruck. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde einem Mann vom Landratsamt Ostalbkreis die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen sowie Munition verboten. Hintergrund dessen war, dass der Mann sich offen zum Nationalsozialismus bekannte. Die Behörde sah darin seine waffen­rechtliche Unzuverlässigkeit. Um sich dagegen gerichtlich zu wehren, beantragte der Mann die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Prozess­kos­tenhilfe sei nicht zu gewähren, da seine beabsichtigte Rechts­ver­folgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Unter­sa­gungs­ver­fügung sei rechtmäßig.

Waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit wegen Bekenntnisses zum Natio­nal­so­zi­a­lismus

Der Mann sei waffenrechtlich als unzuverlässig einzustufen, so der Verwal­tungs­ge­richtshof. Denn er bekenne sich offen zum Natio­nal­so­zi­a­lismus und richte sein Handeln danach aus. Er begreife den Natio­nal­so­zi­a­lismus als eine grundlegende Weltanschauung. Im offenen Bekenntnis zum Natio­nal­so­zi­a­lismus komme regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung zum Ausdruck, aus der sich ergebe, dass Bestrebungen verfolgt werden, die gegen die verfas­sungs­gemäße Ordnung gerichtet seien.

Natio­nal­so­zi­a­lismus unterliegt nicht der grundrechtlich geschützten Weltan­schau­ungs­freiheit

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs unterliege der Natio­nal­so­zi­a­lismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltan­schau­ungs­freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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