18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33191

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss12.06.2023

Leicht reizbarer Wesenszug sowie fehlende Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung kann waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit begründenEinmalige fahrlässige Körper­ver­letzung begründet keine besondere Reizbarkeit

Ist ein Waffenbesitzer leicht reizbar und fehlt ihm die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung, so kann dies seine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG begründen. Davon kann aber noch nicht bei einer einmaligen fahrlässigem Körper­ver­letzung ausgegangen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil ein Jugendlicher eine leere Flasche auf sein Grundstück geworfen hatte, stellte der Grund­s­tü­ck­ei­gentümer ihn zur Rede. Im Zuge des anschließenden Wortwechsels kam es zu einer Berührung des auf einem Querbalken einer Banküberdachung sitzenden Jugendlichen durch den Grund­s­tücks­ei­gentümer, wodurch der Jugendliche vom Balken fiel und sich die linke Hand brach. Dem Grund­s­tü­ck­ei­gentümer tat dies leid, nahm erste Hilfe vor und entschuldigte sich. Die Waffenbehörde warf dem Grund­s­tücks­ei­gentümer aufgrund des Vorfalls ein leicht reizbaren Wesenszug sowie eine fehlende Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung vor. Sie entzog dem Grund­s­tücks­ei­gentümer daher wegen Unzuverlässigkeit die waffen­recht­lichen Erlaubnisse. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Magdeburg war erfolgreich. Nunmehr beantragte die Behörde die Zulassung der Berufung.

Keine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit wegen einmaliger fahrlässiger Körper­ver­letzung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt ließ die Berufung nicht zu und bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG können bestimmte Wesensmerkmale einer Person die Befürchtung eines missbräuch­lichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen begründen. So etwa, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stress­si­tua­tionen unangemessen reagiert hat oder in Konflikt­si­tua­tionen ein mangelndes Potential für gewaltfreue Konfliktlösung gezeigt hat. Diese Wesensmerkmale müssen beim Betroffenen aber mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Daran habe es hier gefehlt. Das einmalige Fehlverhalten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers in Form der fahrlässigen Körper­ver­letzung genüge dazu nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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