18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 14060

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.03.2012

Lichtim­mis­sionen von "City-Board" für Anwohner zumutbarNachbarn können sich gegen Licht­ein­wir­kungen ohne größeren Aufwand selbst abschirmen

Lichtim­mis­sionen einer Video-Werbeanlage, die werktags von 6 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr betrieben werden darf, sind für Anwohner grundsätzlich zumutbar, wenn bei ihrem Betrieb die Hinweise des Länderaus­schusses für Immis­si­ons­schutz zur Messung und Beurteilung von Lichtim­mis­sionen beachtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hervor. Der Gerichtshof wies damit die Berufung von zwei klagenden Anwohnern gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart zurück, das ihre Klagen gegen eine Baugenehmigung der Stadt Marbach abgewiesen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte die beklagte Stadt dem beigeladenen Unternehmen eine Baugenehmigung für eine "City-Board" genannte Video-Werbeanlage mit wechselnden Bildern. Das ca. 4 m x 3 m große "City-Board" ist an der Außenwand eines Wohnhauses angebracht. Es wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Die Kläger bewohnen ca. 35 bis 40 m entfernte Wohnhäuser. Sie klagten gegen die Baugenehmigung, weil sie die vom "City-Board" auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Lichtim­mis­sionen für unzumutbar hielten. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies ihre Klagen ab. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts.

Einwirkungen durch Licht sind anders zu beurteilen als bei Lärm- und Geruch­s­im­mis­sionen

Die Zumutbarkeit einer Belästigung durch Licht beurteile sich nach Schutz­wür­digkeit und Schutz­be­dürf­tigkeit des Nachbarn. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar gegen Einwirkungen durch Licht - anders als bei Lärm und Geruch - gegebenenfalls ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst abschirmen könne. Zum anderen könnten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (Arbeitsgremium der Umwelt­mi­nis­ter­kon­ferenz) am 10. Mai 2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtim­mis­sionen (LAI-Hinweise) als sachverständige Beurtei­lungshilfe zur Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall herangezogen werden.

Einwirkende Lichtim­mis­sionen für Anwohner zumutbar

Gemessen daran seien die von dem genehmigten "City-Board" auf die Wohngrundstücke der Kläger einwirkenden Lichtim­mis­sionen zumutbar. Die Anlage dürfe werktags nur zwischen 6 und 20 Uhr, sonntags nur zwischen 9 und 20 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen gar nicht betrieben werden. Zudem sei für "Dunkelstunden" (30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) in diesen Betriebszeiten die Beleuch­tungs­stärke des Videoschirms beschränkt worden. Damit seien die in den LAI-Hinweisen vorgegebenen Anforderungen insbesondere auch für farbige und wechselnde Lichtquellen beachtet, wie ein Sachver­ständiger für Lichttechnik bestätigt habe. In Tagesstunden, in denen die Helligkeit durch Witte­rungs­ver­hältnisse eingeschränkt sei, sei es den Klägern im Übrigen zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage selbst durch Vorhänge und Rollläden abzufangen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14060

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI