21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil27.02.2024

Öffentliche Bekannt­ma­chungen der Gemeinden im Internet: Anforderungen an GemeindenVGH konkretisiert Kriterien für die öffentliche Bekannt­ma­chungen der Gemeinden im Internet

Streit­ge­genstand des Normen­kontroll­verfahrens vor dem VGH war die Satzung über die 3. Änderung der Vergnügungs­steuer­satzung der Stadt Breisach am Rhein. Der VGH hat diese Satzung für unwirksam erklärt, da sie nicht ordnungsgemäß durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht worden sei.

Die Voraussetzungen für öffentliche Bekannt­ma­chungen der Gemeinden im Internet regelt § 1 Abs. 2 der Verordnung des Innen­mi­nis­teriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO). Diese Vorschrift bestimmt u. a., dass öffentliche Bekannt­ma­chungen im Internet auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein müssen, dass der Internetnutzer auf der „Startseite“ den Bereich des Ortsrechts erkennt und dass sie durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu sichern sind.

Mangelhafte Startseite: Bereich der öffentlichen Bekannt­ma­chungen nicht erkennbar

Der VGH hat entschieden, dass als „Startseite“ in diesem Sinne die Internetseite der Gemeinde anzusehen sei, deren Internetadresse sie in ihrer Satzung über die öffentliche Bekanntmachung angegeben habe. Auf dieser Startseite müsse der Bereich der öffentlichen Bekannt­ma­chungen für den Bürger erkennbar sein. Bei der Stadt Breisach am Rhein sei dies nicht der Fall gewesen, weil der Internetnutzer unter der angegebenen Internetadresse nur eine Wahlmöglichkeit gehabt habe zwischen der Schaltfläche „Urlaubsregion Breisach am Rhein“, die zu dem touristischen Infor­ma­ti­o­ns­angebot der Antragsgegnerin geführt habe, und der Schaltfläche „Leben & Arbeiten Breisach am Rhein“, die zur Seite der Stadtverwaltung weitergeleitet habe, auf der die öffentlichen Bekannt­ma­chungen verlinkt gewesen seien.

Verstoß gegen Bekannt­ma­chungs­regeln wegen fehlender Signatur

Einen weiteren Verstoß gegen die Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung im Internet hat der VGH darin gesehen, dass die auf der Internetseite der Stadt Breisach am Rhein eingestellte Datei der öffentlich bekanntz­u­ma­chenden Satzung nicht „qualifiziert elektronisch signiert“ war. Die qualifizierte elektronische Signatur sei bei öffentlichen Bekannt­ma­chungen ein Mindes­ter­for­dernis zur Sicherung öffentlicher Bekannt­ma­chungen gegen Verfälschung. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleiste als Ersatz für ein gedrucktes Amtsblatt die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht. Fehle es an einer qualifizierten elektronischen Signatur, sei die Satzung unwirksam. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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