21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil08.03.2016

Rundfunk­beiträge im privaten Bereich sind verfas­sungsgemäßAnknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungs­gewohnheiten verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat im Rahmen von drei Berufungs­ver­fahren entschieden, dass die Erhebung von Rundfunk­bei­trägen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunk­beitrags­staats­vertrags verfas­sungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunk­teil­nehmern ergangenen Beitrags­be­scheide rechtmäßig sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunk­bei­trägen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunk­bei­trägen darstellt, verfas­sungs­widrig sei. Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz der Länder für die Erhebung des Rundfunk­beitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes unterfalle. Des Weiteren verstoße der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner seien die im Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzei­ge­pflichten ebenso wie der einmalige Melde­da­te­n­ab­gleich nicht mit dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht vereinbar. Die gegen die Beiträge erhobenen Klagen blieben bei den Verwal­tungs­ge­richten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos.

Rundfunkbeitrag ist nicht als Steuer anzusehen

Der Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hat die Berufungen mit Urteilen vom 3. März 2016 zurückgewiesen und die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags bejaht. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunk­beitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungs­ge­wohn­heiten und Nutzungs­ab­sichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfun­k­emp­fangs­geräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunk­freiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgaben­recht­lichen Ausprägung der Belas­tungs­gleichheit in Einklang.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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