18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss23.09.2015

Rundfunk­beiträge verfas­sungsgemäßVG Trier verneint Bedenken im Hinblick auf Verfassungs­mäßigkeit der Erhebung von Rundfunk­ge­bühren

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass keine verfas­sungs­mäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunk­beiträge bestehen.

Der Kläger der zugrunde liegenden Entscheidung vertrat die Auffassung, dass die Erhebung von Rundfunk­bei­trägen verfas­sungs­widrig und vielmehr als Steuer zu klassifizieren sei.

VG erklärt Erhebung der Rundfunk­beiträge für rechtmäßig

Bereits in dem vorangegangenen Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hatte das Verwal­tungs­gericht Trier den Antrag des Klägers abgelehnt, da sie keine Bedenken im Hinblick auf die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Erhebung von Rundfunk­ge­bühren hatte. Auch in dem jetzt entschiedenen Haupt­sa­che­ver­fahren hielt das Gericht nach eingehender Überprüfung an dieser Auffassung fest und schloss sich damit der Auffassung des Verfas­sungs­ge­richtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13. Mai 2014 an.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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