23.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss11.06.2015

Rundfunkbeitrag: Eintrag ins Schuldner­ver­zeichnis bei Zwangs­voll­streckung nicht zu beanstandenBundes­ge­richtshof zur Vollstreckung von Rundfunk­bei­trägen

Der Bundes­ge­richtshof hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichts­voll­zieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldner­ver­zeichnis im Rahmen der Zwangs­voll­streckung von Rundfunk­bei­trägen wegen eines Formfehlers abgelehnt hatte. Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs entsprach das Vollstreckungs­ersuchen des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rund­funk­gebühren­bescheiden.

Der Gläubiger des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landes­rund­funk­anstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunk­ge­bühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstre­ckungs­er­suchens erließ der Gerichts­voll­zieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintra­gungs­a­n­ordnung des Gerichts­voll­ziehers wegen formeller Mängel des Vollstre­ckungs­er­suchens auf. Der Gläubiger und die Vollstre­ckungs­behörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstre­ckungs­er­suchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

BGH: Vollstre­ckungs­er­suchen des Gläubigers entsprach gesetzlichen Anforderungen für Vollstreckung von Rundfunk­ge­büh­ren­be­scheiden

Der Bundes­ge­richtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechts­be­schwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstre­ckungs­er­suchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunk­ge­bühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunk­bei­trags­staats­ver­trages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landes­rund­funk­anstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitrags­for­de­rungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landes­rund­funk­an­stalten, dem ZDF und dem Deutsch­landradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstre­ckungs­er­suchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunk­ge­büh­ren­be­scheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstre­ckungs­behörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertre­tungs­ver­hält­nissen gemacht wurden. Das Vollstre­ckungs­er­suchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstre­ckungs­er­suchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitrags­be­scheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitrags­be­scheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungs­ver­pflich­tungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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