21.11.2024
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Landgericht Tübingen Beschluss19.05.2014

Voll­streckungs­versuch wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag scheitert wegen formeller FehlerUngenügende Angabe zur Voll­streckungs­behörde sowie Fehlen eines zu vollstreckenden Verwal­tungsaktes / Zu den Anforderungen an Voll­streckungs­ersuchen bei Rundfunk­bei­trägen

Enthält ein Voll­streckungs­ersuchen nur ungenügende Angaben zur Voll­streckungs­behörde (Bsp.: fehlende Angabe der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift) und liegt dem Ersuchen kein zu vollstreckender Verwaltungsakt zugrunde, so scheitert der Voll­streckungs­versuch wegen nicht gezahlter Rundfunk­beiträge. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall versuchte der Südwestrundfunk im Dezember 2013 mittels eines Vollstre­ckungs­er­suchens nicht gezahlte Rundfunk­beiträge über einen Gerichts­voll­zieher einzutreiben. Der Schuldner wehrte sich aber gegen die Vollstreckung, so dass der Fall vor Gericht kam.

Scheitern der Vollstreckung wegen fehlerhaftem Vollstre­ckungs­er­suchen

Das Landgericht Tübingen entschied zu Gunsten des Schuldners. Der Südwestrundfunk habe die fehlenden Rundfunk­beiträge nicht eintreiben können, da das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft gewesen sei.

Unzureichende Angabe der Vollstre­ckungs­behörde

Ein Vollstre­ckungs­er­suchen müsse die Vollstreckungsbehörde eindeutig erkennen lassen, so das Landgericht. Die Vollstre­ckungs­behörde sei hier der Südwestrundfunk gewesen. Im Ersuchen sei aber der Südwestrundfunk ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gläubigerin und Vollstre­ckungs­behörde genannt worden. Zudem haben Angaben zur Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift gefehlt. Es sei daher unzureichend, wenn sich auf dem Ersuchen lediglich links oben das Wort "Südwestrundfunk" befindet.

Angabe des Betragsservices mit Adress- und Kontaktdaten unerheblich

Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass rechts oben auf dem Vollstre­ckungs­er­suchen das Logo des "ARD ZDF Deutsch­landradio - Beitragsservice" mitsamt der Adress- und Kontaktdaten stand. Denn nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice, sondern die Rundfunkanstalt sei Gläubigerin und Vollstre­ckungs­behörde.

Fehlendes Dienstsiegel und Unterschrift

Das Landgericht hielt das Vollstre­ckungs­er­suchen zudem deswegen für formell fehlerhaft, weil weder ein Dienstsiegel noch die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten vorhanden waren. Beides sei aber erforderlich, da dies dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers diene.

Fehlender zu vollstreckender Verwaltungsakt

Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Landgerichts an einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt gefehlt. Zwar müsse der Beitrag gezahlt werden, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dennoch könne eine Zahlungspflicht erst durch einen Beitragsbescheid entstehen. Ein solcher habe hier aber gefehlt. Der Schuldner habe zwar zwei Schreiben erthalten. Diese seien jedoch nicht als Bescheide zu werten gewesen. So sei beim ersten Schreiben keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbelehrung beigefügt worden. Außerdem sei der Südwestrundfunk als Gläubigerin weder bezeichnet noch erwähnt worden. Das zweite Schreiben habe zwar wiederum Angaben zum Südwestrundfunk enthalten. Es habe aber an den Kontaktdaten gefehlt. Zudem sei der Beitragsservice mit umfassenden Kontaktdaten angegeben worden, ohne aber zugleich anzugeben, wer von den beiden genannten Einrichtungen der Beitrags­gläubiger und wie die Auftrags- bzw. Vertre­tungs­be­ziehung zwischen den beiden geregelt ist. Weiterhin habe es an einer Begründung gefehlt. Aufgrund der genannten Fehler haben beide Schreiben keine Verwaltungsakte dargestellt.

Fazit

Das Landgericht stellte folgende Bedingungen auf, damit ein Vollstre­ckungs­er­suchen Erfolg haben kann: Zunächst müsse ein Beitrags­be­scheid als formaler Verwaltungsakt vorliegen, der die Beitragspflicht und die Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Zudem müsse in dem Bescheid der Beitrags­gläubiger namentlich umfassend und korrekt sowie die Rechtsgrundlage angegeben werden. Ferner dürfe nicht die Rechts­be­helfs­be­lehrung fehlen. Dieser Bescheid könne dann als Grundlage für das Vollstre­ckungs­er­suchen dienen, welcher wiederum gesiegelt und unterzeichnet werden muss.

Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)

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