Dokument-Nr. 18708
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Landgericht Tübingen Beschluss19.05.2014
Vollstreckungsversuch wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag scheitert wegen formeller FehlerUngenügende Angabe zur Vollstreckungsbehörde sowie Fehlen eines zu vollstreckenden Verwaltungsaktes / Zu den Anforderungen an Vollstreckungsersuchen bei Rundfunkbeiträgen
Enthält ein Vollstreckungsersuchen nur ungenügende Angaben zur Vollstreckungsbehörde (Bsp.: fehlende Angabe der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift) und liegt dem Ersuchen kein zu vollstreckender Verwaltungsakt zugrunde, so scheitert der Vollstreckungsversuch wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall versuchte der Südwestrundfunk im Dezember 2013 mittels eines Vollstreckungsersuchens nicht gezahlte Rundfunkbeiträge über einen Gerichtsvollzieher einzutreiben. Der Schuldner wehrte sich aber gegen die Vollstreckung, so dass der Fall vor Gericht kam.
Scheitern der Vollstreckung wegen fehlerhaftem Vollstreckungsersuchen
Das Landgericht Tübingen entschied zu Gunsten des Schuldners. Der Südwestrundfunk habe die fehlenden Rundfunkbeiträge nicht eintreiben können, da das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft gewesen sei.
Unzureichende Angabe der Vollstreckungsbehörde
Ein Vollstreckungsersuchen müsse die Vollstreckungsbehörde eindeutig erkennen lassen, so das Landgericht. Die Vollstreckungsbehörde sei hier der Südwestrundfunk gewesen. Im Ersuchen sei aber der Südwestrundfunk ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde genannt worden. Zudem haben Angaben zur Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift gefehlt. Es sei daher unzureichend, wenn sich auf dem Ersuchen lediglich links oben das Wort "Südwestrundfunk" befindet.
Angabe des Betragsservices mit Adress- und Kontaktdaten unerheblich
Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass rechts oben auf dem Vollstreckungsersuchen das Logo des "ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice" mitsamt der Adress- und Kontaktdaten stand. Denn nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice, sondern die Rundfunkanstalt sei Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde.
Fehlendes Dienstsiegel und Unterschrift
Das Landgericht hielt das Vollstreckungsersuchen zudem deswegen für formell fehlerhaft, weil weder ein Dienstsiegel noch die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten vorhanden waren. Beides sei aber erforderlich, da dies dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers diene.
Fehlender zu vollstreckender Verwaltungsakt
Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Landgerichts an einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt gefehlt. Zwar müsse der Beitrag gezahlt werden, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dennoch könne eine Zahlungspflicht erst durch einen Beitragsbescheid entstehen. Ein solcher habe hier aber gefehlt. Der Schuldner habe zwar zwei Schreiben erthalten. Diese seien jedoch nicht als Bescheide zu werten gewesen. So sei beim ersten Schreiben keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbelehrung beigefügt worden. Außerdem sei der Südwestrundfunk als Gläubigerin weder bezeichnet noch erwähnt worden. Das zweite Schreiben habe zwar wiederum Angaben zum Südwestrundfunk enthalten. Es habe aber an den Kontaktdaten gefehlt. Zudem sei der Beitragsservice mit umfassenden Kontaktdaten angegeben worden, ohne aber zugleich anzugeben, wer von den beiden genannten Einrichtungen der Beitragsgläubiger und wie die Auftrags- bzw. Vertretungsbeziehung zwischen den beiden geregelt ist. Weiterhin habe es an einer Begründung gefehlt. Aufgrund der genannten Fehler haben beide Schreiben keine Verwaltungsakte dargestellt.
Fazit
Das Landgericht stellte folgende Bedingungen auf, damit ein Vollstreckungsersuchen Erfolg haben kann: Zunächst müsse ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt vorliegen, der die Beitragspflicht und die Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Zudem müsse in dem Bescheid der Beitragsgläubiger namentlich umfassend und korrekt sowie die Rechtsgrundlage angegeben werden. Ferner dürfe nicht die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen. Dieser Bescheid könne dann als Grundlage für das Vollstreckungsersuchen dienen, welcher wiederum gesiegelt und unterzeichnet werden muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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