21.11.2024
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Dokument-Nr. 30805

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Beschluss07.09.2021Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg1 S 2698/21
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss07.09.2021

Corona-Verordnung BW: Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests für nicht-immunisierte Personen ist aller Voraussicht nach rechtmäßigEilantrag gegen Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises und gegen die Herausnahme von Geimpften und Genesenen aus der Testnach­weis­pflicht

Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests für nicht-immunisierte Personen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Antragstellerin wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung vom 14.08.2021, wonach umfassende Testpflichten für nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronainfektion immunisierte Personen bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO).

Antragstellerin ist wegen Vorerkrankungen nicht gegen COVID geimpft

Die Antragstellerin ist auf Anraten einer Ärztin nicht gegen COVID-19 geimpft, da sie unter Vorerkrankungen leide. Sie hält die Regelungen über Testnach­wei­sob­lie­gen­heiten für nicht-immunisierte Personen für unver­hält­nismäßig. Außerdem werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleich­be­handlung verletzt, da klar sei, dass Geimpfte und Genesene sich genauso mit COVID-19 infizieren und damit wiederum andere anstecken könnten. Dadurch verletze der Verord­nungsgeber auch seine Pflicht zum Gesund­heits­schutz gegenüber der Gruppe der Nicht-Immunisierten.

Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 07.09.2021 ab. Zur Begründung führt der 1. Senat aus, dass die Vorschriften über Testnach­weis­pflichten für nicht-immunisierte Personen aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.

Richter: Testpflicht sinnvoll und Test kostenlos verfügbar

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests für bestimmte Lebensbereiche sei grundsätzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden. Der Zugang zu den Tests sei flächendeckend sowie (noch) kostenfrei gewährleistet und auch kurzfristig möglich. Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine überstandene COVID-19-Infektion nicht in allen Fällen davor schütze, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren, seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Der Verord­nungsgeber verstoße auch nicht gegen seine grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegenüber ungeimpften Menschen, wenn er Geimpfte und Genesene von der Testnach­weis­pflicht ausnehme. Er habe den verbleibenden Infek­ti­o­ns­risiken durch Vorschriften Rechnung getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infek­ti­o­ns­schutz dienenden Einschränkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur Aufrecht­er­haltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontakt­nach­ver­folgung oder spezifischen Regelungen z.B. für den Schulbereich. Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2698/21).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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