Das Gericht hat den Gebührenbescheid mit der Begründung aufgehoben, im vorliegenden Fall sei keiner der Gebührentatbestände des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erfüllt. Rundfunkteilnehmer sei danach, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte. Ein solches Gerät werde dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Für die Gebührenpflicht sei daher die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen entscheidend und ausreichend. Im privaten Bereich könne nämlich typisierend angenommen werden, dass der Besitz des Geräts auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet sei.
Anders sei es dagegen bei einem Unternehmen wie Aldi, das Rundfunkgeräte von vornherein bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereithalte, wobei die Konzeption des Verkaufs dahin gehe, die Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Rundfunksendungen zu ermöglichen. Typisch für das Verkaufskonzept von Aldi sei, dass die Geräte originalverpackt verkauft würden, wobei diese Eigenschaft eine wertbildende Bedeutung habe. Weil die Geräte so an die Kunden weitergegeben würden, halte Aldi sie nicht zum Empfang bereit und sei deshalb nicht Rundfunkteilnehmer. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag fingiere auch nicht, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassten, zumindest ein solches Gerät zum Empfang bereithielten und deshalb für zumindest ein Gerät gebührenpflichtig seien. Soweit in der Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten werde, für die Frage der Gebührenpflicht der Aldi GmbH & Co.KG sei weder deren Verkaufskonzept noch deren Motivation des Bereithaltens bedeutsam, sondern es komme wie bei Privatpersonen ausschließlich auf die Möglichkeit der Inbetriebnahme eines Gerätes an, schließe sich die Kammer dem ausdrücklich nicht an. Diese Auffassung werde der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht gerecht.
siehe auch
VGH Kassel, Urt. v. 27.06.2006: ALDI-Filiale muss keine GEZ-Gebühren zahlen
VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2005: Lebensmitteldiscounter: Keine Rundfunkgebührenpflicht bei Verkauf von Empfangsgeräten
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.07.2005: ALDI muss keine Rundfunkgebühren zahlen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 27.12.2006