21.11.2024
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Dokument-Nr. 3594

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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil24.11.2006

Verkauf von Rundfunkgeräten bei Aldi begründet keine Rundfunk­ge­büh­ren­pflichtOrigi­na­l­ver­packte Empfangsgeräte stehen nicht zum Empfang bereit

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes in Saarlouis hat einer Klage der Aldi GmbH & Co.KG gegen den Saarländischen Rundfunk stattgegeben. In dem Verfahren ging es darum, dass die Firma Aldi für im Rahmen von Sonderaktionen in ihren Verkaufsstellen zum Verkauf angebotene Rundfunkgeräte (Fernseh- und Hörfunkgeräte) zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren herangezogen worden war.

Das Gericht hat den Gebüh­ren­be­scheid mit der Begründung aufgehoben, im vorliegenden Fall sei keiner der Gebüh­ren­tat­be­stände des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags erfüllt. Rundfunk­teil­nehmer sei danach, wer ein Rundfun­k­emp­fangsgerät zum Empfang bereithalte. Ein solches Gerät werde dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkd­a­r­bie­tungen empfangen werden können. Für die Gebührenpflicht sei daher die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksen­dungen entscheidend und ausreichend. Im privaten Bereich könne nämlich typisierend angenommen werden, dass der Besitz des Geräts auf dessen bestim­mungs­gemäßen Gebrauch gerichtet sei.

Anders sei es dagegen bei einem Unternehmen wie Aldi, das Rundfunkgeräte von vornherein bestim­mungsgemäß nur zum Verkauf bereithalte, wobei die Konzeption des Verkaufs dahin gehe, die Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Rundfunksen­dungen zu ermöglichen. Typisch für das Verkaufskonzept von Aldi sei, dass die Geräte origi­na­l­verpackt verkauft würden, wobei diese Eigenschaft eine wertbildende Bedeutung habe. Weil die Geräte so an die Kunden weitergegeben würden, halte Aldi sie nicht zum Empfang bereit und sei deshalb nicht Rundfunk­teil­nehmer. Der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag fingiere auch nicht, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassten, zumindest ein solches Gerät zum Empfang bereithielten und deshalb für zumindest ein Gerät gebüh­ren­pflichtig seien. Soweit in der Rechtsprechung die Rechts­auf­fassung vertreten werde, für die Frage der Gebührenpflicht der Aldi GmbH & Co.KG sei weder deren Verkaufskonzept noch deren Motivation des Bereithaltens bedeutsam, sondern es komme wie bei Privatpersonen ausschließlich auf die Möglichkeit der Inbetriebnahme eines Gerätes an, schließe sich die Kammer dem ausdrücklich nicht an. Diese Auffassung werde der Unter­schied­lichkeit der Sachverhalte nicht gerecht.

siehe auch

VGH Kassel, Urt. v. 27.06.2006: ALDI-Filiale muss keine GEZ-Gebühren zahlen

VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2005: Lebens­mit­tel­dis­counter: Keine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht bei Verkauf von Empfangsgeräten

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.07.2005: ALDI muss keine Rundfunk­ge­bühren zahlen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 27.12.2006

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