21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.11.2005

Lebens­mit­tel­dis­counter: Keine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht bei Verkauf von EmpfangsgerätenGeräte origi­na­l­verpackt - allein technische Möglichkeit des Rundfun­k­empfangs löst nicht die Rundfunkgebühr aus

Wenn Lebens­mit­tel­märkte bei Sonder­ver­kaufs­ak­tionen auch Rundfunk- und Fernse­h­emp­fangs­geräte verkaufen, müssen sie keine Rundfunk­ge­bühren zahlen. Die Geräte werden nicht zum Empfang bereitgehalten. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerinnen in drei Verfahren (ALDI, Plus und Kaisers/Tengelmann) sind große Lebens­mit­tel­dis­counter, die bei Sonder­ver­kaufs­ak­tionen auch Rundfunk- und Fernse­h­emp­fangs­geräte verkaufen.

Dabei bleiben die Geräte origi­na­l­verpackt und werden den Kunden nicht vorgeführt oder auf Funkti­o­ns­taug­lichkeit geprüft. Die beklagte Landes­rund­funk­anstalt (WDR) meint, auch solche Geräte seien rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. Denn die Unternehmen hielten sie rechtlich "zum Empfang bereit". Die Discounter wehren sich mit den Klagen gegen die erfolgte Festsetzung von Rundfunk­ge­bühren.

Das Verwal­tungs­ge­richts hat den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Rundfunk­ge­büh­ren­be­scheide aufgehoben. In der mündlichen Urteils­be­gründung hat das Gericht betont, dass die Klägerinnen durch den blossen Verkauf von Rundfunk- und Fernse­h­emp­fangs­geräten nicht als Rundfunk­teil­nehmer angesehen werden könnten. Solange die Ware origi­na­l­verpackt ohne Vorführung oder Prüfung zum Verkauf stehe, werde sie nicht "zum Empfang bereitgehalten". Allein die technische Möglichkeit des Rundfun­k­empfangs genüge bei Unternehmen, die deartige Geräte zum Verkauf anbieten, nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 29.11.2005

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