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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.03.2007

Keine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für Fernseher und Radios, die in Lebens­mit­tel­fi­lialen zum Kauf angeboten werdenGeräte werden nicht zum Empfang bereit gehalten

Lebens­mit­tel­ketten sind nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig für Radio- und Fernsehgeräte, die sie nicht zur Vorführung aufstellen, sondern ihren Kunden ausschließlich zum Kauf anbieten. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit drei Urteilen entschieden. Er wies damit die Berufungen des WDR gegen entsprechende Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf zurück.

Die Urteile betreffen drei Musterklagen der Firmen Aldi, Kaisers/Tengelmann und Plus. Der WDR hatte für je ein Radio, das die Klägerinnen in einer ihrer Filialen verkauft hatten, Rundfunk­ge­bühren in Höhe von monatlich 5,32 € erhoben. Der WDR meint, die Lebens­mit­tel­ketten müssten für die Geräte Rundfunk­ge­bühren zahlen, die sie in ihren Filialen anbieten, auch wenn die Geräte nicht eingeschaltet würden und in der Regel sogar verpackt blieben. Rechtlich komme es nur auf die Möglichkeit an, diese Geräte jederzeit zum Rundfunkempfang einzusetzen.

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht entge­gen­ge­treten. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat es ausgeführt: Der Inhaber einer Lebens­mit­telkette werde nicht dadurch zum gebüh­ren­pflichtigen Rundfunk­teil­nehmer, dass er seinen Kunden Radio- und Fernsehgeräte lediglich zum Kauf anbiete, sie aber nicht zugleich vorführe. Im Rechtssinne halte er diese Geräte nicht zum Empfang, sondern zum Verkauf bereit. Es widerspreche insbesondere dem Grundsatz der Gebüh­ren­ge­rech­tigkeit, auch dann ausschließlich auf die bloße Empfangs­mög­lichkeit abzustellen, wenn ein Händler Rundfunkgeräte nachweislich nicht zum Empfang nutze. Das ergebe sich indirekt auch aus dem sog. Händlerprivileg des Rundfunk­ge­büh­ren­rechts. Dieses beschränke die Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehhändler auf ein Gerät pro Grundstück, wenn diese einen Teil ihrer Geräte für Prüf- und Vorführzwecke betreiben. Letzteres sei bei den Klägerinnen jedoch nicht der Fall. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerinnen ihre Geräte in den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen für jedermann sichtbar nur zum Verkauf anbieten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2007

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