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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 855

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Urteil18.07.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz12 A 10203/05.OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 635Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 635
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.07.2005

ALDI muss keine Rundfunk­ge­bühren zahlenIm Verkauf von Rundfun­k­emp­fangs­geräten liegt kein "Bereithalten zum Empfang" im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­rechts

Ein Lebens­mit­tel­dis­counter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorprüfung origi­na­l­­ver­packte Rundfun­k­emp­fangs­geräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. So entschied kürzlich das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Das Entstehen der Rundfunkgebühr setze voraus, dass ein Rundfunk­teil­nehmer ein Rundfun­k­emp­fangsgerät zum Empfang bereithalte. Die Rundfunkgebühr sei keine bloße "Geräte­be­sitz­abgabe". ALDI halte die Radio- und Fernsehgeräte indessen von vornherein und bestim­mungsgemäß objektiv nur zum Verkauf bereit. Das Unternehmen bediene sich zur Verkaufs­för­derung gerade nicht des Mediums Rundfunk, sondern verkaufe die Geräte im Hinblick auf die Preis­ka­l­ku­lation ohne jeglichen Service, d.h. ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung. Der bloße Warenumschlag löse die Gebührenpflicht nicht aus.

Der Südwestrundfunk berufe sich insbesondere ohne Erfolg auf eine Verletzung der von der Rundfunk­freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz umfassten Finan­zie­rungs­ga­rantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im bestehenden dualen System von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk obliege es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk­pro­grammen zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Aufgabe sei - wie die Vergangenheit gezeigt habe - finanziell auch dann hinreichend gesichert, wenn Lebens­mit­tel­dis­counter bei Sonderaktionen, wie sie ALDI durchführe, nicht zu einer Rundfunkgebühr herangezogen würden. Der dadurch bedingte Gebührenausfall (im vorliegenden Fall ging es um eine Gebühr von 320,-- € für 4 Jahre) sei so gering, dass er die Gesamteinnahmen der Rundfunkanstalt nur unwesentlich schmälere.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

vgl. auch:

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (pm)

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