18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 2841

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Urteil27.06.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof10 UE 43/06
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.06.2006

ALDI-Filiale muss keine GEZ-Gebühren zahlenVerkauf von origi­na­l­ver­packten Empfangsgeräten führt nicht zu Gebüh­re­n­er­hebung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren, wenn in einer Filiale eines Lebensmittel-Discounters bei einer Verkaufsaktion origi­na­l­ver­packte Fernseh- und Rundfunkgeräte ohne Vorführung angeboten werden.

Geklagt hatte eine - regional begrenzt tätige - Gesellschaft, die unter dem Namen "ALDI" mehrere Verkaufsstellen betreibt. Wegen des Verkaufs von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einer ihrer Verkaufsstellen sollte die Gesellschaft Rundfunk­ge­bühren für jeweils ein Hörfunk- und Fernsehgerät in Höhe von 851,-- € für die Zeit vom Januar 2000 bis Juni 2004 zahlen. Nach Auffassung des Hessischen Rundfunks sei die Betreiberin der Verkaufsfiliale als Rundfunk­teil­nehmerin anzusehen, da sie über ein unein­ge­schränktes Bestim­mungsrecht hinsichtlich der von ihr angebotenen Empfangsgeräte verfüge. Dagegen hatte die Betreiberin der Filiale eingewandt, sie halte die Geräte nicht zum Empfang bereit, sondern gebe sie in Origi­na­l­ver­packung an ihre Kunden ab.

Nachdem das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz sich der Auffassung des Hessischen Rundfunks angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof der Berufung der Klägerin statt und hob das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts sowie den Gebüh­ren­be­scheid des Hessischen Rundfunks auf. Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die Betreiberin der Verkaufsfiliale nicht Rundfunk­teil­nehmerin im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags aus dem Jahr 1991 und deshalb nicht gebüh­ren­pflichtig. Zwar entstehe danach die Gebührenpflicht bereits dann, wenn Empfangsgeräte bereitgehalten werden, so dass es möglich sei, ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunk- und Fernseh­sen­dungen zu empfangen. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Unternehmen Fernseh- und Rundfun­k­emp­fangs­geräte von vornherein bestim­mungsgemäß nur zum Verkauf bereithalte und die Konzeption des Verkaufs dahin gehe, diese Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Fernseh- und Rundfunksen­dungen zu ermöglichen. Für den zu entscheidenden Zeitraum (Januar 2000 bis Juni 2004), konnte das Gericht nicht feststellen, dass in der betreffenden Verkaufsstelle der Klägerin zumindest ein Fernseh- oder Rundfun­k­emp­fangsgerät den Kunden vorgeführt worden ist, so dass diese Fernseh- oder Rundfunksen­dungen empfangen konnten. Eine Gebührenpflicht wurde deshalb verneint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des VGH Hessen vom 08.08.2006

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