21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 2841

Drucken
Urteil27.06.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof10 UE 43/06
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.06.2006

ALDI-Filiale muss keine GEZ-Gebühren zahlenVerkauf von origi­na­l­ver­packten Empfangsgeräten führt nicht zu Gebüh­re­n­er­hebung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren, wenn in einer Filiale eines Lebensmittel-Discounters bei einer Verkaufsaktion origi­na­l­ver­packte Fernseh- und Rundfunkgeräte ohne Vorführung angeboten werden.

Geklagt hatte eine - regional begrenzt tätige - Gesellschaft, die unter dem Namen "ALDI" mehrere Verkaufsstellen betreibt. Wegen des Verkaufs von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einer ihrer Verkaufsstellen sollte die Gesellschaft Rundfunk­ge­bühren für jeweils ein Hörfunk- und Fernsehgerät in Höhe von 851,-- € für die Zeit vom Januar 2000 bis Juni 2004 zahlen. Nach Auffassung des Hessischen Rundfunks sei die Betreiberin der Verkaufsfiliale als Rundfunk­teil­nehmerin anzusehen, da sie über ein unein­ge­schränktes Bestim­mungsrecht hinsichtlich der von ihr angebotenen Empfangsgeräte verfüge. Dagegen hatte die Betreiberin der Filiale eingewandt, sie halte die Geräte nicht zum Empfang bereit, sondern gebe sie in Origi­na­l­ver­packung an ihre Kunden ab.

Nachdem das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz sich der Auffassung des Hessischen Rundfunks angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof der Berufung der Klägerin statt und hob das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts sowie den Gebüh­ren­be­scheid des Hessischen Rundfunks auf. Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die Betreiberin der Verkaufsfiliale nicht Rundfunk­teil­nehmerin im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags aus dem Jahr 1991 und deshalb nicht gebüh­ren­pflichtig. Zwar entstehe danach die Gebührenpflicht bereits dann, wenn Empfangsgeräte bereitgehalten werden, so dass es möglich sei, ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunk- und Fernseh­sen­dungen zu empfangen. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Unternehmen Fernseh- und Rundfun­k­emp­fangs­geräte von vornherein bestim­mungsgemäß nur zum Verkauf bereithalte und die Konzeption des Verkaufs dahin gehe, diese Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Fernseh- und Rundfunksen­dungen zu ermöglichen. Für den zu entscheidenden Zeitraum (Januar 2000 bis Juni 2004), konnte das Gericht nicht feststellen, dass in der betreffenden Verkaufsstelle der Klägerin zumindest ein Fernseh- oder Rundfun­k­emp­fangsgerät den Kunden vorgeführt worden ist, so dass diese Fernseh- oder Rundfunksen­dungen empfangen konnten. Eine Gebührenpflicht wurde deshalb verneint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des VGH Hessen vom 08.08.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2841

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI