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- Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werdenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil27.02.2018, 8 A 11751/17.OVG
- Fantasiebezeichnungen auf Etiketten von Weinflaschen bedürfen nach dem Weingesetz keiner GenehmigungVerwaltungsgericht Trier, Urteil01.02.2018, 2 K 12603/17.TR
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil04.04.2019
Qualitätswein Franken: Abfüllung von Frankenwein an der Mosel zulässigWerder Weingesetz noch Weinverordnung enthalten rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entscheiden, dass eine Weinkellerei auch dann einen Wein als Qualitätswein Franken bezeichnen darf, wenn dieser in Zell an der Mosel abgefüllt wurden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken gab den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüfkommission, sondern lehnte den Antrag aus rechtlichen Gründen ab. Sie begründete dies mit der sogenannten "Produktspezifikation Franken", die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und u.a. festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss; Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.
Regelungen für Produktion von Qualitätswein Franken dürfen kein eigenständiges neues Recht setzen
Das Verwaltungsgericht Würzburg gab der hiergegen gerichteten der Klage statt. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung z.B. nach Konstanz in Baden-Württemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.
Wein muss zur Qualitätsweinprüfung zugelassen werden
Die Regierung von Unterfranken müsse den Wein nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online (pm)
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