21.11.2024
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil04.04.2019

Qualitätswein Franken: Abfüllung von Frankenwein an der Mosel zulässigWerder Weingesetz noch Weinverordnung enthalten rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat entscheiden, dass eine Weinkellerei auch dann einen Wein als Qualitätswein Franken bezeichnen darf, wenn dieser in Zell an der Mosel abgefüllt wurden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Quali­täts­wein­prüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken gab den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüf­kom­mission, sondern lehnte den Antrag aus rechtlichen Gründen ab. Sie begründete dies mit der sogenannten "Produkt­s­pe­zi­fi­kation Franken", die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und u.a. festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss; Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Regelungen für Produktion von Qualitätswein Franken dürfen kein eigenständiges neues Recht setzen

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg gab der hiergegen gerichteten der Klage statt. Die entsprechende Bestimmung der Produkt­s­pe­zi­fi­kation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produkt­s­pe­zi­fi­kation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienst­leis­tungs­verkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung z.B. nach Konstanz in Baden-Württemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.

Wein muss zur Quali­täts­wein­prüfung zugelassen werden

Die Regierung von Unterfranken müsse den Wein nun zur Quali­täts­wein­prüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacks­vorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online (pm)

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