15.11.2024
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Dokument-Nr. 29471

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Beschluss12.11.2020Verwaltungsgericht Wiesbaden7 L 1257/20.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss12.11.2020

VG Wiesbaden: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Jahrgangsstufe 1Mund-Nasen-Bedeckung für Jahrgangsstufe 1 angemessen

In einem Eilverfahren wandte sich ein Schüler, der die 1. Klasse besucht, gegen das durch die „Allge­mein­ver­fügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Schulen der Landes­hauptstadt Wiesbaden“ angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Präsen­z­un­terricht der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden lehnte diesen Eilantrag durch Beschluss vom 12.11.2020 ab.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch der Jahrgangsstufen 2 bis 4 wende, sei der Antrag bereits deshalb nicht erfolgreich, da der Antragsteller als Schüler der ersten Jahrgangsstufe nur durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler der 1. Jahrgangsstufe in seinen Rechten betroffen sein könne. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung stelle sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als rechtmäßig dar.

Örtlich zuständige Behörden dürfen weiterführende Maßnahmen anordnen

Zwar bestimme § 3 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Corona-Verordnung, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule nicht während des Präsen­z­un­ter­richts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 bestehe. Allerdings dürften nach der Öffnungsklausel in § 11 der Zweiten Corona-Verordnung die örtlich zuständigen Behörden auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anordnen. Die Stadt Wiesbaden habe mit einer 7-Tage-Inzidenz von aktuell 207,6 (Stand: 12.11.2020) nach dem Eskala­ti­o­ns­konzept des Landes Hessen die Stufe 5 (dunkelrot) und mithin die höchste Stufe erreicht.

Maskenpflicht in Jahrgangsstufe 1 geeignet und angemessen

Die von Kindern ausgehende Anste­ckungs­gefahr könne nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht als gering eingestuft werden. Die durch die angegriffene Allge­mein­ver­fügung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Jahrgangsstufe 1 während des Präsen­z­un­ter­richts im Klassenverband sei insbesondere auch verhältnismäßig. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsen­z­un­terricht sei ein wirksames und geeignetes Mittel, um das legitime Ziel zu verfolgen, die Weiter­ver­breitung von SARS-CoV-2 in den Schulen und aus den Schulen heraus in die Bevölkerung zu verhindern. Es lägen keine wissen­schaft­lichen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, einer sog. Maskenpflicht die generelle Eignung zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens abzusprechen. Auch in Schulen erschwere die Benutzung von Mund-Nasen-Bedeckung die Übertragung des SARS-CoV-2-Erregers durch Aerosole.

Regelmäßige Maskenpausen alle 45 Minuten

Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsen­z­un­terricht sei auch angemessen. Sie würde nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Be-deckung tragen können, gelten. Ferner sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ferner dann nicht erforderlich, sofern und soweit die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln des RKI und insbesondere der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden könne. Zudem müssten die Schulleitungen – insbesondere auch zur Sicherstellung des Wohlbefindens der Grundschüler – regelmäßige Maskenpausen mindestens alle 45 Minuten ermöglichen, in denen die Mund-Nasen-Bedeckung abgesetzt werden könne.

Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutz bei körperlichen Einschränkungen

Es bestünde auch die Möglichkeit, bei körperlichen Einschränkungen, die dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstünden, von der Pflicht zum Tragen einer solchen ausgenommen werden zu können. Hierbei könne man sich auch an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/aw)

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