18.10.2024
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Dokument-Nr. 31138

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil27.09.2021

Kein Schufa-Eintrag bei Ratenabtrag von SchuldenSchufa-Negativeintrag rechtswidrig und zu löschen

SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkas­so­un­ter­nehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig und zu löschen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden.

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu löschen. Die SCHUFA ist eine private Wirtschafts­aus­kunftei. Der Kläger geriet mit einem Kredit­kar­tenkonto in Zahlungs­schwie­rig­keiten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Raten­zah­lungs­ver­ein­barung mit dem Inkas­so­un­ter­nehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der Kläger in der Folge eine Teilzah­lungs­gebühr und zahlte die Raten vollständig. Parallel dazu meldete das Inkas­so­un­ter­nehmen die Zahlungs­schwie­rig­keiten an die SCHUFA. Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkas­so­un­ter­nehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der Kläger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit als Aufsichts­behörde. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

VG: Zweifel an Berechtigung der Inkas­so­un­ter­nehmen zur Einmeldungen

Das VG Wiesbaden hat durch der Klage stattgegeben und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit dazu verpflichtet, auf die Löschung des Negati­vein­trages bei der SCHUFA hinzuwirken. Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichts­be­hörd­liches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Daten­ver­a­r­beitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkas­so­un­ter­nehmen Einmeldungen an Wirtschafts­aus­kunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Daten­ver­a­r­beitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forde­rungs­ein­treibung.

Eintragung wegen Raten­zah­lungs­ver­ein­barung rechtswidrig

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkas­so­un­ter­nehmen für die Bank eine Raten­zah­lungs­ver­ein­barung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Raten­zah­lungs­ver­trages führe zu einem vereinbarten Zahlungs­aufschub. Die Bank und das Inkas­so­un­ter­nehmen müssten den Fällig­keits­aufschub auch dann akzeptieren, wenn die Raten­zah­lungs­abrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschafts­aus­kunftei führe zu einer unrechtmäßigen Daten­ver­a­r­beitung. Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurtei­lungs­spielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmel­de­vor­aus­set­zungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sogenannten Codes of Conduct, die „Verhal­tens­regeln für die Prüf- und Löschfristen von perso­nen­be­zogenen Daten durch die deutschen Wirtschafts­aus­kunfteien vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschafts­aus­kunfteien e.V.“ an. Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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